Die Verhältnisse auf den Energie- und Rohstoffmärkten belasten die finanzielle Situation von Unternehmen im Moment sehr. Die schwer berechenbare Entwicklung macht ihnen zudem eine vorausschauende Planung schwierig. Im Hinblick auf diese Unsicherheiten will die Bundesregierung vermeiden, dass Unternehmen, die im Grunde gesund sind, in die Insolvenz gedrängt werden. Mit einer nun beschlossenen Gesetzesänderung soll eine Regelung aus dem dritten Entlastungspaket umgesetzt werden. Es geht dabei um ähnliche Maßnahmen wie die, mit denen die Regierung den Unternehmen in der Corona-Pandemie eine Verschnaufpause gegönnt hatte.
Prognosezeitraum kürzer
Dazu soll der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verkürzt werden. Eine Überschuldung kommt nach derzeit geltendem Recht dann in Betracht, wenn eine Unternehmensfortführung über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Diese Zeitspanne soll nun vorübergehend auf vier Monate herabgesetzt werden. Damit würden Unternehmen in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Lage der Pflicht entgehen, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wenn ihre Fortführung zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist.
Verlängerung der Antragsfrist
Ein weiteres Anliegen der Bundesregierung ist es, überschuldeten, aber noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen mehr Zeit zu verschaffen. Zeit, in der sie sich um eine Sanierung bemühen können. Daher soll die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden.
Der Bundesrat wird sich am 28. Oktober 2022 mit dem Gesetz befassen. Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2023 gelten.
Was ist Insolvenz? Insolvenz ist die Unfähigkeit eines Schuldners, Rechnungen zu begleichen. Das ist der Fall bei akuter oder drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Das Insolvenzverfahren muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Anträge können Gläubiger und Schuldner stellen. Geregelt ist das Verfahren in der Insolvenzordnung. Ziel ist es, die Gläubiger zu befriedigen, indem das Schuldnervermögen verwertet und der Erlös verteilt wird. Das Insolvenzgericht bestellt hierzu einen Insolvenzverwalter und stattet ihn mit entsprechenden Rechten aus.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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