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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Ab 10 Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz. (Foto: © pkanchana/123RF.com)
Vorlesen:
Ihr Betrieb wächst? Gut so! Ab zehn Leuten gibt es allerdings auch mehr Rechtliches zu beachten. Eine Übersicht.
Die steigende Konjunktur, eine verbesserte Auftragslage oder die Erweiterung des eigenen Unternehmens: Es gibt viele Gründe, mehr Personal einzustellen. Mit der wachsenden Anzahl der Mitarbeiter erhöhen sich jedoch auch die rechtlichen Pflichten von Unternehmern.
Die Zahl der Arbeitnehmer (AN) spielt beim Kündigungsschutz eine große Rolle. Sobald das Kündigungsschutzgesetz gilt, müssen Unternehmer etliches beachten. Die gute Nachricht für Kleinbetriebe mit weniger als fünf Mitarbeitern: Hier gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Seit dem 1. Januar 2004 besteht allgemeiner Kündigungsschutz sogar erst bei mehr als zehn AN im Betrieb. Hier wird es ein wenig kompliziert, denn das Gesetz unterscheidet zwischen Alt- und Neu- Arbeitnehmern. Alt-AN, die bereits vor dem 1. Januar 2004 beschäftigt waren, genießen Kündigungsschutz, wenn der Betrieb zehn oder weniger Mitarbeiter hat.
Sobald es mehr als zehn Mitarbeiter (egal ob alte oder neue) sind, gilt das Kündigungsschutzgesetz für alle. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen.
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl müssen Sie auch Teilzeitbeschäftigte nach Dauer der Arbeitszeit anteilig berücksichtigen:
Arbeitgeber sind verpflichtet, der Arbeitsagentur die Entlassungen zu melden:
In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitsplätzen ist nach dem Sozialgesetzbuch vorgeschrieben, dass mindestens fünf Prozent davon mit Schwerbehinderten besetzt werden müssen. Wer diese Vorgabe nicht erfüllt, muss eine monatliche Ausgleichsabgabe zahlen. Praxistipp: Die Beschäftigung von behinderten Menschen wird zum Teil auch durch Zuschüsse vom Staat gefördert.
Vorab: Ein Betriebsrat ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben – egal, wie viele Mitarbeiter beschäftigt werden! Hat der Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter, kann ein Betriebsrat gegründet werden. Wahlberechtigt sind in diesem Zusammenhang alle Arbeitnehmer über 18 Jahre. Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte, im Außendienst und mit Telearbeit Beschäftigte sowie Auszubildende zählen uneingeschränkt mit. Nicht wahlberechtigt sind dagegen leitende Angestellte. Ob Leiharbeiter mitzählen, ist vom Einzelfall abhängig. Der Grundsatz "Zählen, aber nicht Wählen“ gilt bei ihnen in dieser Form nicht mehr!
Die Größe des Betriebsrats hängt von der Mitarbeiteranzahl ab: Bei weniger als 21 wahlberechtigten Mitarbeitern besteht der Betriebsrat mindestens aus einem Mitglied, ab 21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern.
Der Datenschutz wird im Betrieb oft vergessen. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den entsprechenden Regelungen muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn personenbezogene Daten (zum Beispiel Arbeitnehmerdaten, Kunden- und Lieferantendaten) automatisiert verarbeitet werden. Automatisiert ist eine Verarbeitung, wenn dafür Datenverarbeitungsgeräte (PCs) benutzt werden. Eine Verarbeitung mit Karteikarten gilt schon als automatisiert, wenn sie zur späteren Verarbeitung in der EDV bestimmt sind.
Für Betriebe gilt diese Pflicht, wenn mehr als neun Personen mit der Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind oder auch nur Zugriff auf diese Daten haben. Bei einer nicht automatisierten Datenverarbeitung greift die Regelung ab 20 Personen. Hierbei werden Teilzeitkräfte voll berücksichtigt.
Achtung: Maßgeblich ist allein die Möglichkeit, die Daten zu verarbeiten!
Der Betrieb muss spätestens einen Monat nach Beginn der Tätigkeit den Datenschutzbeauftragten bestellen. Ansonsten drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro!
Pausenräume muss der Betrieb einrichten, wenn er mehr als zehn Beschäftigte hat oder wenn Sicherheits- und Gesundheitsgründe dies erfordern. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn mit den Arbeiten Risiken wie Lärmbeeinträchtigung, Hitze oder der Umgang mit Gefahrstoffen verbunden sind. Hier müssen Pausenräume unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten bereitgestellt werden.
Praxistipp: Erfüllen vorhandene Arbeitsräume die Bedingungen an einen Pausenraum (kein Publikumsverkehr, keine klingelnden Telefonen etc.), dann ist ein gesonderter Pausenraum neuerdings nicht mehr notwendig.
Ein Erste-Hilfe-Raum ist Pflicht, wenn ein Betrieb mehr als 1.000 Beschäftigte hat oder bei Betrieben mit mehr als 100 Mitarbeitern, die besonderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind.
Im Zusammenhang mit den Erste-Hilfe-Räumen spielen auch die Anforderungen an die Verbandskästen eine Rolle. So steht in den technischen Regeln für Arbeitsstätten unter anderem, dass Erste-Hilfe-Material in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen (zum Beispiel Rucksäcke, Taschen, Schränke) vorzuhalten ist.
Es gilt folgende Mindestanzahl an bereitzuhaltenden Verbandskästen für Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe:
1- 20 Beschäftigte: 1 kleiner Verbandskasten
21-100 Beschäftigte: 1 großer Verbandskasten
101-200 Beschäftigte: 2 große Verbandskästen
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