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HWK Trier | Mai 2022
Neuer Campus im Höhenflug
Am Tag der offenen Tür ließen sich Groß und Klein in der Handwerkskammer Trier von "Faszination Handwerk" überraschen und begeistern.
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Gesellschaft | Mai 2022
Mehr als 20 Instrumentenbauer an Rhein und Ruhr und über die Grenzen hinaus folgten der Einladung zur musikalischen Leistungsschau im Foyer der Handwerkskammer Düsseldorf. Ein klangvolles Erlebnis.
Der Geschäftsführer einer GmbH in Deutschland muss nicht zwingenderweise in Deutschland leben. (Foto: © auremar/123RF.com)
Ein Bürger eines Nicht-EU-Landes darf Geschäftsführer einer deutschen GmbH werden. Selbst dann, wenn er keine Aufenthaltsgenehmigung hat.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass als Geschäftsführer einer deutschen GmbH auch Nicht-EU-Ausländer bestimmt werden können, die nicht in Deutschland bzw. innerhalb der Europäischen Union wohnen und auch über keine deutsche Aufenthaltsgenehmigung verfügen.
Seit der Änderung des GmbH-Rechts kann nach Paragraf 4 GmbH-Gesetz der Verwaltungssitz einer deutschen GmbH an jeden beliebigen Ort der Welt verlegt werden. Deshalb muss ein Geschäftsführer nicht zwingend nach Deutschland einreisen, um die GmbH zu führen. Mit der Rechtsänderung kann eine Geschäftsführerbestellung nicht mehr von einer jederzeitigen Einreisemöglichkeit abhängig gemacht werden, erklärten die OLG-Richter. In Zeiten des Internets – so die Begründung – ließe sich ein Unternehmen heute ohne weiteres auch aus dem Ausland führen.
Das OLG änderte damit seine bisherige Rechtsprechung. Diese Meinung teilen auch die Oberlandesgerichte Düsseldorf (Az.: 3 Wx 85/09) und München (Az.: 31 Wx 142/09).
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 9. September 2010, Az.: 3 W 70/10
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