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HWK Trier | September 2026
Sommerfest des Handwerks: Hoffnung braucht Taten
Anpacken statt abwarten: Mit dieser Botschaft setzte das Sommerfest des Handwerks am 4. September im Campus Handwerk ein deutliches Signal.
Der Geschäftsführer einer GmbH in Deutschland muss nicht zwingenderweise in Deutschland leben. (Foto: © auremar/123RF.com)
Vorlesen:
14. April 2011
Aktualisiert am 21. März 2024, 08:07
Ein Bürger eines Nicht-EU-Landes darf Geschäftsführer einer deutschen GmbH werden. Selbst dann, wenn er keine Aufenthaltsgenehmigung hat.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass als Geschäftsführer einer deutschen GmbH auch Nicht-EU-Ausländer bestimmt werden können, die nicht in Deutschland bzw. innerhalb der Europäischen Union wohnen und auch über keine deutsche Aufenthaltsgenehmigung verfügen.
Seit der Änderung des GmbH-Rechts kann nach Paragraf 4 GmbH-Gesetz der Verwaltungssitz einer deutschen GmbH an jeden beliebigen Ort der Welt verlegt werden. Deshalb muss ein Geschäftsführer nicht zwingend nach Deutschland einreisen, um die GmbH zu führen. Mit der Rechtsänderung kann eine Geschäftsführerbestellung nicht mehr von einer jederzeitigen Einreisemöglichkeit abhängig gemacht werden, erklärten die OLG-Richter. In Zeiten des Internets – so die Begründung – ließe sich ein Unternehmen heute ohne weiteres auch aus dem Ausland führen.
Das OLG änderte damit seine bisherige Rechtsprechung. Diese Meinung teilen auch die Oberlandesgerichte Düsseldorf (Az.: 3 Wx 85/09) und München (Az.: 31 Wx 142/09).
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 9. September 2010, Az.: 3 W 70/10
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