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Branchenverzeichnis: Anrufe sind unzulässig

Betriebsführung

Wer Einträge in Adressbücher am Telefon per Kaltakquise verkauft, handelt rechtswidrig. Betroffene Unternehmer müssen nicht zahlen, denn sie haben Anspruch auf Schadensersatz gegen den Anrufer.

Ein sogenannter Cold Call, ein Werbeanruf ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen, führt nicht zu einem kostenpflichtigen Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist, sagt das Amtsgericht Bonn. Denn es gibt dem Angerufenen einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Eintragungsgebühren, weil sein Gewerbebetrieb gestört wurde. Also ein "Trick 17 mit Selbstveräppelung" für die Branchenbuchabzocker.

Der Fall

Ein "Verlag für virtuelle Dienste" hatte zwei Mal innerhalb weniger Stunden bei einem Glas- und Gebäudereinigungsunternehmen angerufen und die Inhaberin so zu einem Eintrag in einem kostenpflichtigen Internet-Branchenverzeichnis überrumpelt. Nachdem das Unternehmen die Rechnung in Höhe von 589,05 Euro nicht beglichen hatte, klagte der Verlag auf Zahlung.

Das Urteil

Zu Unrecht, sagte das Amtsgericht Bonn. Im Gegenteil: Der Handwerksbetrieb habe wegen der rechtswidrigen Werbeanrufe einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gegen den Verlag. "Unverlangt erfolgende Werbeanrufe beeinträchtigen regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Entgegennehmen und Auseinandersetzen unerbetener Anrufe ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden", heißt es in dem Urteil. 

Der Verlag habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die Firma an solchen Werbeanrufen interessiert sei, weil sie in andere Verzeichnisse eingetragen sei. Der Betrieb "wäre sonst erheblicher Belästigungen ausgesetzt, wenn alle Anbieter von Verzeichnissen sich ohne Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung sich bei ihr telefonisch melden", meinte das Gericht.

Fazit

Wer in Zukunft also einen Cold Call bekommt, kann einen voreiligen Vertragsabschluss kompensieren und die Zahlung verweigern, weil er den Eintragungsgebühren einen gleich hohen Schadensersatzanspruch entgegenstellen kann. 

Amtsgericht Bonn, Urteil vom 23. Juni 2015, Az. 109 C 348/14

Text: / handwerksblatt.de