(Foto: © Dmitriy Shironosov/123RF.com)

Vorlesen:

Steuerbonus: Neues zur Handwerker-Rechnung

Aufwendungen für Handwerkerleistungen kommen in fast jeder Einkommensteuererklärung vor. Das Bundesfinanzministerium hat in einem überarbeiteten Schreiben für die Finanzämter wichtige Fragen geregelt.

Wer einen Handwerker im eigenen Haushalt beauftragt, kann 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro direkt von der Einkommensteuer abziehen. Damit sind Handwerkerstunden im Wert bis zu 6.000 Euro absetzbar. Hierzu zählen auch die Kosten für die Anfahrt des Beauftragten.

Dachausbau und Terrassen-Vergrößerung jetzt offiziell begünstigt

Interessant für die Bau- und Ausbaugewerke und deren Kunden dürfte sein, dass es bei Handwerkerleistungen ab sofort keine Rolle mehr spielt, ob diese nur zur Modernisierung oder auch der Erweiterung des Wohnraums dienen. Bisher waren nach Ansicht der Finanzämter ein Dachausbau, ein neuer Wintergarten oder die Vergrößerung der Terrasse nicht begünstigt.

Neubauten sind weiter ausgeschlossen

Einer solchen Einschränkung hatte der Bundesfinanzhof bereits eine Absage erteilt. Dem hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) nun Handwerkerrechnung: Was Sie wissen solltenangeschlossen. Das Ministerium hat die Finanzämter angewiesen, den Steuerbonus auch bei einer Wohnraumerweiterung in einem vorhandenen Haushalt, also zum Beispiel einem Dachausbau, zu gewähren. Am 10. Januar 2014 hat das BMF ein sogenanntes Anwendungsschreiben zum Paragrafen 35a EStG  – Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen – veröffentlicht. Es ersetzt das bisherige Schreiben von 2010.

Matthias Lefarth, Leiter der Abteilung Steuer- und Finanzpolitik beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), begrüßt, dass der Steuerbonus nun auch bei Maßnahmen in Zusammenhang mit neuer Wohn- beziehungsweise Nutzflächenbeschaffung in einem vorhandenen Haushalt gewährt wird. "Das ist ein wichtiges Thema für viele Kunden des Handwerks."

Erst einziehen, dann umbauen

Ob Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen: Wichtig ist, dass die Tätigkeit tatsächlich im "Haushalt" des Steuerpflichtigen stattfindet. Gefördert wird auch die Tätigkeit in der privat genutzten Zweit- und Ferienwohnung. Zieht der Steuerpflichtige um, kann ebenso die neue Wohnung steuersparend renoviert oder umgebaut werden, wenn diese zeitnah bezogen wird.

Entgegen neuerer Rechtsprechung der Finanzgerichte sollen aber weiterhin Arbeiten auf öffentlichem Grund, wie Schneeräumen auf dem Gehweg, ausdrücklich nicht vom "Steuerbonus" mitumfasst sein. Hier hat in Kürze der Bundesfinanzhof (Az. VI R 55/12) das letzte Wort.

Das könnte Sie auch interessieren:

Rechnung und Zahlungsbeleg aufbewahren

Zum Nachweis des Steuerabzugs müssen Steuerpflichtige im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer sowohl die Rechnung als auch Zahlung auf das fremde Konto nachweisen. Bei Dienstleistungen im Rahmen von Mini-Jobs oder regulär versicherungspflichtigen Arbeitnehmern sind allerdings Barzahlungen möglich. In allen Fällen kann auch ein Dritter die Rechnung übernehmen.

Unverändert können ebenfalls Mieter übernommene Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker geltend machen, beispielsweise wenn der Vermieter entsprechende Aufwendungen in der Jahresabrechnung ausweist. Verträge über Arbeiten im eigenen Haushalt mit dem Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder im Haushalt lebenden Kindern werden jedoch nicht anerkannt.

Gutachtertätigkeiten nicht begünstigt  

Umstellen müssen sich Schornsteinfeger. Von ihnen wird in Zukunft eine detailliertere Rechnungstellung verlangt, denn die Kunden können demnächst nur noch die Schornstein-Kehrarbeiten sowie die Reparatur- und Wartungsarbeiten steuersparend geltend machen.

Hintergrund: Das neue BMF-Schreiben stellt klar, dass Gutachtertätigkeiten nicht begünstigt ist. Diese würden weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören noch handele es sich um Handwerksleistungen. Kunden können also für Mess- und Überprüfungsarbeiten, für die Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen, die Feuerstättenschau und andere technische Mess- und Prüfdienste keinen Steuerbonus nach § 35a EStG erhalten. Das gelte auch, wenn diese Leistungen durch einen Schornsteinfeger erbracht werden. "Diese Trennung ist konsequent und nachvollziehbar", so ZDH-Steuerexperte Matthias Lefarth. Man habe hier eine pragmatische Lösung gefunden.

Schornsteinfeger müssen sich umstellen

Zum letzten Mal in der Steuererklärung für 2013 können Verbraucher noch die Rechnung für Schornstein-Kehrarbeiten einschließlich der Reparatur- und Wartungsarbeiten zusammen mit den Kosten für die Feuerstättenschau und andere Messarbeiten im Rahmen der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG geltend machen.

Getrennte Angaben ab 2014!

Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 wird die Steuerermäßigung für Kehrarbeiten sowie für Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers nur noch gewährt, wenn sich die jeweiligen erforderlichen – getrennten – Angaben aus der Rechnung ergeben. Entweder können die Leistungen des Schornsteinfegers gesondert in Rechnung gestellt werden, oder sie werden in einer Rechnung nach Schornsteinkehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (als Handwerkerleistung begünstigt) und Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt.                              

Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. / ZDH

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: