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Mindestlöhne: Bauträger haftet für Subunternehmer

Betriebsführung

Ein Bauträger muss darauf achten, dass sein Nachunternehmer die gesetzlichen Arbeitsbedingungen einhält. Sonst haftet er als Bürge für deren Fehler. Das sagt das Bundesarbeitsgericht (BAG).


Nach dem Arbeitsnehmerentsendegesetz (AEntG) muss der Generalunternehmer darauf achten, dass seine Subunternehmer die gesetzlichen Vorgaben beachten. Tun sie dies nicht, muss er selbst für die offenen Rechnungen geradestehen. Das Urteil des BAG stellt nun klar, dass auch ein Bauträger wie ein Generalunternehmer nach dem AEntG haftet. Bauträger sind dabei alle Unternehmen, die Gebäude im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichten, um sie während oder nach der Bauphase zu veräußern.

In dem entschiedenen Fall muss daher der Bauträger für die Einhaltung der Mindestlöhne und die Begleichung der Urlaubskassenbeiträge durch seine Subunternehmer einstehen.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch und im AEntG die Bürgen- bzw. Nachunternehmerhaftung festgeschrieben. Diese besagt unter anderem, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Sozialversicherungsbeiträge oder die Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung (wie z.B. SOKA-BAU) als Bürge haftet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2012, Az:.10 AZR 190/11


aki


Die SOKA-BAU informiert:
Der Auftraggeber kann diese Haftung ausschließen. Neben der Befreiung von der Bürgenhaftung durch die Präqualifikation des Subunternehmers kann der Auftraggeber sich auch dadurch von der Bürgenhaftung befreien, dass er eine SOKA-BAUEnthaftungsbescheinigung direkt bei SOKA-BAU anfordert. Diese Bescheinigung wird auftragsbezogen nach Vollmachterteilung durch seinen Auftragnehmer erteilt.

Text: / handwerksblatt.de