Fugen oder nicht fugen? Das war hier die Frage. (Foto: © ivan kmit/123RF.com)

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Ofenbauer verliert Prozess wegen falscher Fugen

Betriebsführung

Im Streit darüber, wie der Kaminofen des Kunden verputzt werden sollte, zog ein Handwerker vor Gericht den Kürzeren.

Als "Kachelofen(un)fuge" beschreibt die Pressemitteilung des Amtsgerichts München humorvoll diesen Fall. Darin stritten ein Ofenbauer und sein Auftraggeber darüber, welche Beschaffenheit des Kaminofens vereinbart war: ein einheitlicher Putz von Wand und Kamin, ohne Trennungsfugen? Der Kunde hatte hier die besseren Karten.

Der Fall

Ein Münchner Ehepaar wollte in sein neues Eigenheim auch einen Kaminofen einbauen lassen. Mit einem Ofenbauer schlossen sie einen Werkvertrag über 9.000 Euro. Bei den Verkaufsverhandlungen zeigten sie dem Verkäufer auf einem Bild, wie sie sich den Kamin vorstellten. Monate später besichtigten Mitarbeiter der Handwerksfirma den Neubau. Was die Beteiligten dabei mündlich vereinbarten, war nachträglich umstritten. Die Kunden behaupteten, der Vertragsabschluss sei davon abhängig gemacht worden, dass der Kamin raumhoch, fugenlos und mit optisch gleichem Putz wie die Wand ausgeführt wird. Er habe wie eine Verlängerung der Wand aussehen sollen und nicht "wie reingeklebt". Das hätten sie schon beim Vertragsschluss gesagt und bei der Besichtigung erneut. Kein Problem, habe der Verkäufer geantwortet.

Ein halbes Jahr danach habe man ihnen mitgeteilt, das sei unmöglich. Aus diesem Grund trat das Ehepaar vom Werkvertrag zurück. Die Handwerksfirma klagte auf Zahlung des vereinbarten Werklohns, abzüglich ersparter Aufwendungen, und behauptete, von fugenloser Ausführung des Kamins sei nie die Rede gewesen: weder beim Vertragsschluss, noch beim Besichtigungstermin. Das hätten die Auftraggeber erst viel später verlangt. Man habe den Kunden dann mitgeteilt, eine Acryldehnungsfuge zwischen Mauer und Kaminschürze sei zwingend erforderlich, um Risse zu vermeiden.

Das Urteil

Das Amtsgericht München wies die Klage des Ofenbauers ab.  Sowohl das Ehepaar als auch der Verkäufer hätten glaubhafte Aussagen gemacht, stellte die Richterin fest. Gleichwohl habe das Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Verkäufers, da dieser als Angestellter der Klägerin "erkennbar in deren Lager" stehe. Die Auftraggeber hätten das Prospektbild vorgelegt, über das sie bei den Vertragsverhandlungen mit dem Verkäufer sprachen. Darauf sei ein dreiseitiger Kamin zu sehen, der wie die übrige Wand verputzt und nicht durch eine Fuge getrennt sei. Außerdem hätten die Auftraggeber – belegt durch Fotos – in ihrem Neubau den Boden für den Einbau des Kamins vorbereitet. Daher stehe fest, dass sie ihn wirklich wollten und nicht einfach nachträglich die Bestellung bereuten. Zu Recht sei das Ehepaar vom Vertrag zurückgetreten, weil sich die Handwerksfirma weigerte, den Kaminofen so herzustellen, wie es bei Vertragsschluss vereinbart wurde.

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Praxistipp

Vereinbarungen zur Beschaffenheit eines Werks sollte man prinzipiell schriftlich festhalten!

Amtsgericht München, Urteil vom 19. März 2019, Az. 159 C 13909/18,  (rechtskräftig)

Text: / handwerksblatt.de

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