Mit einem 4,5-prozentigen Wasserstoffperoxid kann keine Verletzung passieren, mit einem 9-prozentigen aber schon.

Mit einem 4,5-prozentigen Wasserstoffperoxid kann keine Verletzung passieren, mit einem 9-prozentigen aber schon. (Foto: © Ravil Sayfullin/123RF.com)

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4.000 Euro Schmerzensgeld für verpatzte Blondierung

Für eine missglückte Blondierung muss ein Friseur der Kundin 4.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Sie hatte bei der Behandlung Verbrennungen und eine dauerhaft kahle Stelle am Kopf davongetragen.

Die schwarzen Haare sollten blond werden, wünschte die Kundin. Das ging dem Friseur gründlich schief. Nach der Behandlung hatte die Frau Schmerzen und eine dauerhaft kahle Stelle. Nun muss der Coiffeur 4.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, entschied das Amtsgericht München.

Der Fall

Vom schwarzen Schopf zu Blond wechseln wollte die Kundin eines Friseursalons. Die Behandlung bekam ihr aber nicht: Schon kurze Zeit nach dem Auftragen des Blondierungsmittels habe sich eine unangenehme Hitze am Hinterkopf entwickelt, erklärte die Kundin. Bereits vor Ort sei eine Beule am Hinterkopf entstanden. Der Arzt habe im Anschluss Verletzungen und Verbrennungen festgestellt. An einer Stelle würden dauerhaft keine Haare mehr nachwachsen.

Der Friseur erklärte, er habe ein 4,5-prozentigen Oxidant benutzt, das eine solche Wirkung nicht mit sich brächte.

Das Urteil

Das Amtsgericht München verurteilte den Friseur, der Kundin ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu zahlen.

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Es hatte einen Sachverständigen des Friseurhandwerks angehört. Der hatte ausgesagt, dass man eine derartige Verletzung bei einer zwanzigminütigen Einwirkzeit mit einem Wasserstoffperoxidgehalt von 4,5 Prozent nahezu ausschließen könne. Die entstandene Haarfarbe der Kundin sei auch unmöglich mit einem 4,5-prozentigen Wasserstoffperoxid zu erreichen.

Zu hohe Konzentration des Mittels

Der Friseur müsse mindestens ein Wasserstoffperoxid von 9 Prozent verwendet haben. Bei dieser Konzentration könnten Hautveränderungen eintreten. Es würden schon wenige Sekunden dazu ausreichen, dass die Haut weiß werde und jucke. Es sei hier daher durchaus möglich, dass im Zusammenhang mit dem Wärmestau Verletzungen der Haut eingetreten seien.

Das Gericht folgte dem Gutachten des Sachverständigen. Da das Mittel bis zum Haaransatz aufgetragen wurde, sei es auf die Kopfhaut der Kundin gekommen, was die Verletzungen hervorgerufen habe. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Richter Art, Intensität und Dauer der erlittenen Schäden berücksichtigt.

Amtsgericht München, Urteil vom 27. November 2023, Az. 159 C 18073/21 

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Text: / handwerksblatt.de

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