Abtretungsregelung wirft Fragen auf
Die Abtretungsregelung bei Bauleistungen hat teilweise für viel Ärger mit Bauträgern und Finanzämtern gesorgt. Das Finanzministerium hat sich nun zu Zweifelsfragen geäußert.
Die neuen Umsatzsteuerregelungen für Bauleistungen sorgen immer noch für Ärger bei Handwerksbetrieben. Bei etlichen Bauunternehmern haben die Finanzämter Nachforderung der Umsatzsteuer verlangt, weil der Bauträger sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs beruft und die Umsatzsteuer plus Zinsen vom Finanzamt zurückgefordert hat. Es gibt Fälle, in denen die Finanzämter die Umsatzsteuer an den Bauträger auszahlen, sich dann aber weigern, dem leistenden Handwerksbetrieb dessen Antrag auf Abtretung stattzugeben. Da bleibt dem Unternehmer nur noch der Gang zum Anwalt.
Der Hintergrund
Eigentlich sollen Handwerksbetrieben finanzielle Risiken erspart bleiben, deshalb hat der Gesetzgeber eine Abtretungsregelung in das Umsatzsteuergesetz eingefügt; den Paragrafen 27 Absatz 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). Der sieht vor, dass der leistende Unternehmer eine korrigierte Brutto-Rechnung an seinen Bauträger stellt und seinen daraus resultierenden Umsatzsteuer-Anspruch gegen den Bauträger an das Finanzamt abtreten kann.
Diese Abtretung wirkt dann wie eine Steuerzahlung und hat den Vorteil, dass der Bauunternehmer seinen Anspruch gegen den Bauträger nicht gerichtlich durchsetzen muss. Dies gilt rückwirkend für alle Umsätze vor dem 15. Februar 2014, betont der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Nachzahlungszinsen für den leistenden Unternehmer sollen nicht entstehen.
Probleme aus der Praxis
Viele Unternehmer fragen sich dennoch, ob im Einzelfall die Korrektur der Rechnung gegen den Bauträger beziehungsweise die Abtretung an das Finanzamt überhaupt möglich ist? Christoph Bruns, Hauptgeschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Borken im Münsterland, hatte anfangs fast täglich Anrufe von Bauhandwerkern, die nicht wussten, ob sie die Umsatzsteuer-Nachzahlungen leisten müssen.
Probleme tauchen zum Beispiel dann auf, wenn in den Verträgen zwischen Handwerker und Bauträgern Abtretungsverbote enthalten sind, wenn die Forderung gegen den Bauträger verjährt ist oder wenn die Ansprüche abgetreten wurden. Viele Fragen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 4. Februar geklärt.
Checkliste: Antworten auf brennende Fragen
Verjährung
Die Verjährung der Umsatzsteuer-Forderung steht einer Abtretung nicht entgegen, betont das Bundesfinanzministerium. Der ZDH ist der Auffassung, dass eine Verjährung noch nicht eingetreten sein kann. Die Verjährungsfrist beginne erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gläubiger – also der leistende Unternehmer – von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Die Umsatzsteuer-Forderung gilt erst ab dem Antrag des Bauträgers auf Erstattung der von ihm gezahlten Umsatzsteuer beim Finanzamt. Das Finanzamt setzt in der Regel den leistenden Unternehmer hiervon schriftlich in Kenntnis.
Vertragliche Abtretungsverbote
Ein zivilrechtliches Abtretungsverbot im Bauleistungsvertrag soll die Abtretung der Umsatzsteuer an das Finanzamt nicht hindern. Der Bauträger muss der Abtretung nicht zustimmen.
Insolvenz des Bauträgers
Die Insolvenz des Bauträgers steht einer Abtretung der Zahlung an das Finanzamt nicht entgegen, so das Bundesfinanzministerium.
Abtretung an die Hausbank
Wenn der leistende Unternehmer seine Forderungen vorweg abgetreten hat, etwa im Wege der Globalzession an die Hausbank, sollte das Gespräch mit der Bank gesucht werden.
Tipp
Sollte eine Abtretung tatsächlich nicht möglich sein, kann gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid Einspruch eingelegt und die Aussetzung per Vollziehung beantragt werden. Zwar muss die Steuer dann nicht sofort gezahlt werden, es werden aber Aussetzungszinsen fällig.
In jedem Fall hat der betroffene Handwerksunternehmer eine Mitwirkungspflicht. Er muss dem Finanzamt Unterlagen und Infos, die zur Abtretung der Forderung nötig sind, zur Verfügung stellen.
Abtretungsregelung: Auch wenn seit dem 1. Oktober 2014 zur Umsatzsteuerregelung nach Paragraf 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) wieder eine eindeutige gesetzliche Regelung gilt, gibt es noch offene Fragen zur Abwicklung von Umsätzen in davor liegenden Zeiträumen. Wenn der Auftraggeber ein Bauträger ist, können Steuerfälle mehrerer Jahre neu aufgerollt werden. Die zum Schutz der leistenden Betriebe erlassene Abtretungsregelung wirft Fragen auf – vor allem in Bezug auf Abtretungsverbote, Verjährung und die unterschiedliche Praxis der Finanzämter. Betroffene Unternehmer können sich hierzu an die Handwerkskammer, Innung, Kreishandwerkerschaft oder den zuständigen Landesverband wenden.
Text:
Melanie Dorda /
handwerksblatt.de
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