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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
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Februar 2025
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen spätestens bis 31. März 2025 melden, ob und wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigten. Auch die Ausgleichsabgabe wird dann fällig.
Unternehmen mit 20 und mehr Arbeitsplätzen müssen auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Tun sie das nicht oder nicht ausreichend, zahlen sie monatlich eine sogenannte "Ausgleichsabgabe".
Die Agentur für Arbeit Mainz erinnert daran, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bis spätestens 31. März 2025 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen müssen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Bis zu diesem Termin muss auch die Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt überwiesen werden. Das Geld wird für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eingesetzt.
Für die sogenannte Schwerbehindertenanzeige gibt es die kostenfreie Software IW-Elan auf www.iw-elan.de unter der Rubrik "Software". Auch die Ausgleichsabgabe kann über die Software berechnet werden.
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Der höchste Staffelbetrag der Ausgleichsabgabe gilt ab dem 1. Januar 2024 für diejenigen Betriebe, die über den Jahresverlauf hinweg keinen einzigen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt haben.
Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Unternehmen mit mehr als 40 und weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen.
Quelle: Agentur für Arbeit; Rehadat
Quelle: HWK Düsseldorf
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