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Betriebe müssen weiter Homeoffice anbieten

Die Verpflichtung der Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern wenn möglich Homeoffice anzubieten, wurde bis 30. April 2021 verlängert. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde an einigen Stellen verschärft.

Das Bundeskabinett hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Das bedeutet unter anderem, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern weiterhin die Arbeit im Homeoffice anbieten müssen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen stehen. Die Entscheidung, ob sich eine Tätigkeit für das Homeoffice eignet, trifft der Arbeitgeber.

Arbeitsschutzregeln

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen;
  • Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet,  Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Diese Regelung gilt jetzt auch für Pausenräume.
  • In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung stellen.

Was ist neu?

Neu in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten. Damit soll sichergestellt werden, dass bei den stufenweise vorgesehenen Lockerungen wirtschaftlicher Aktivitäten die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes aufeinander abgestimmt und an die aktuellen betrieblichen Anforderungen angepasst werden.

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Ebenfalls klargestellt wird, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssen. FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Typen sind demnach erforderlich, wenn Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen.

Arbeitnehmer zufrieden mit dem betrieblichen Infektionsschutz

Laut einer aktuellen Umfrage im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums hat die Nutzung von Homeoffice von Januar bis Februar 2021 um 22 Prozent zugenommen. Und die Beschäftigten stellen den Arbeitgebern ein gutes Zeugnis aus: Nur elf Prozent sehen demnach Verbesserungsbedarf beim betrieblichen Infektionsschutz.

"Angesichts der unvermindert angespannten Infektionslage und den stufenweise vorgesehenen Lockerungen sind auch weiterhin die in der Verordnung beschriebenen Beiträge zum betrieblichen Infektionsschutz erforderlich, um das Infektionsgeschehen im Griff zu haben", schreibt das Ministerium.

Text: / handwerksblatt.de

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