(Foto: © Dmitrii Shironosov/123RF.com)

Vorlesen:

Betriebsfeier: Kosten nur auf Anwesende aufteilen!

Betriebsführung

Firmen dürfen die Kosten einer Feier nur noch auf die tatsächlich Anwesenden aufteilen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Unternehmen sollten kurzfristige Absagen unbedingt mit einkalkulieren.

Wer für seine Mitarbeiter ein Sommerfest oder eine Weihnachtsfeier plant, muss jetzt aufpassen. Arbeitgeber dürfen die Gesamtkosten für eine Firmenfeier nicht auf die angemeldeten, sondern nur auf die tatsächlich anwesenden Teilnehmer der Feier aufteilen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Das Finanzgerichtes Köln hatte noch 2018 gesagt, dass Arbeitgeber die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung auf die angemeldeten Mitarbeiter erteilen dürfen – unabhängig davon, ob diese tatsächlich zur Veranstaltung kommen. Dieses Urteil hat das oberste Finanzgericht nun aufgehoben (Urteil vom 29. April 2021, VI R 31/81).

"Der BFH schließt sich damit der Auffassung der Finanzämter an. Für Unternehmen bedeutet das mehr Planungsunsicherheiten bei Betriebsfeiern", sagt Ecovis-Steuerberaterin Christiane Westermayer in Memmingen.

Tipp  Weitere Details dazu finden Sie in unserer Broschüre "Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2021" unter www.ecovis.com/steuerfrei.

Kosten nicht zu knapp kalkulieren und Absagen einkalkulieren

Das Urteil wirkt sich auf die Berechnung des zu versteuernden Lohns aus, berichtet Steuerberaterin Westermayer. Bis zu einem Freibetrag je Veranstaltung von 110 Euro pro Arbeitnehmer bleibt der Arbeitslohn steuerfrei (für zwei Feiern im Jahr). Durch das neue Urteil wirken sich Absagen zu Betriebsveranstaltungen nachteilig auf die Mitarbeiter aus, die zur Feier kommen.

Das könnte Sie auch interessieren:

Beispiel: In einem Handwerksbetrieb sind acht Mitarbeiter angestellt. Der Chef organisiert ein Sommerfest für 800 Euro. Zunächst sagen alle Mitarbeiter zu. Das sind dann 100 Euro pro Mitarbeiter. Drei von ihnen kommen aber kurzfristig doch nicht, sodass tatsächlich nur fünf Mitarbeiter teilnehmen. Dann kostet die Feier 160 Euro pro Mitarbeiter. Nach dem neuen Urteil müssen nun 50 Euro pro Mitarbeiter versteuert werden, insgesamt also 250 Euro.

Um die Arbeitnehmer nicht zu belasten, kann der Arbeitgeber die 250 Euro mit 25 Prozent pauschal versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen keine an. "Chefs sollten die Kosten für eine Feier nicht zu knapp kalkulieren", sagt Westermayer. "Am besten ist es, von vornherein mit Absagen zu rechnen. Dann sind auch bei Absagen die Kosten für die Betriebsfeier je Mitarbeiter unter der Freigrenze von 110 Euro."

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: