Foto: © Lincoln Beddoe/123RF.com
HWK Koblenz | August 2026
Gut vorbereitet in die Gesellenprüfung
Zahlreiche Vorbereitungskurse starten demnächst bei der HwK Koblenz, um einen erfolgreichen Abschluss zu erreichen.
Der Unfallschutz auf dem Weg zur Arbeit umfasst auch atypische Gefahren bei der Nutzung eines Fahrrads – inklusive Insektenstiche. (Foto: © Andrey Popov/123RF.com)
Vorlesen:
Arbeitsunfälle und die Folgen - Themen-Specials
August 2026
Wer zur Arbeit radelt und dabei von einer Biene gestochen wird, hat einen Arbeitsunfall, urteilte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Ein Bienenstich auf dem Arbeitsweg kann als Wegeunfall anerkannt werden. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung betraf zwar einen Beamten, ist aber auch auf Arbeitnehmer anwendbar.
Ein Beamter war mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeitsstelle und wurde dabei von einer Biene gestochen. Die Dienststelle lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab. Nach Ansicht der Behörde sei das Risiko eines Insektenstichs grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen und nicht dem Job. Außerdem habe der Mann das Risiko erhöht, als er das Fahrrad als Transportmittel wählte. Der Streit ging vor Gericht.
Der Bienenstich ist als Dienstunfall anzuerkennen, urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen und bestätigt damit das vorhergehende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 15 K 2890/21).
Nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gilt als Dienstunfall jedes auf einer äußeren Einwirkung beruhende, plötzliche, örtlich und zeitlich bestimmbare Ereignis, das einen Körperschaden verursacht und in Ausübung des Dienstes eintritt. Zum Dienst gehören laut Gesetz auch der unmittelbare Weg zur und von der Dienststelle. Das Gericht stellte fest, dass der Mann sich ohne Umweg auf dem Weg zur Arbeit befand, und bestätigte so den dienstlichen Zusammenhang.
Mitarbeiter können das Verkehrsmittel frei wählen, betonte das Gericht. Auch wenn er das Fahrrad genutzt habe, um sich nebenbei sportlich zu betätigen, bleibe der Bezug zum Arbeitsweg maßgeblich. Der Unfallschutz sei damit nicht verloren. Sportliche Betätigung sei ein Nebenzweck und kein Ausschlussgrund. Der Unfallschutz umfasst sowohl typische als auch atypische Gefahren bei der Nutzung eines Fahrrads – dazu zähle auch das Risiko eines Insektenstichs.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2026, Az. 1 A 868/22
Nach Auskunft der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) können Insektenstiche auf dem Arbeitsweg auch für Arbeitnehmer einen Wegeunfall darstellen. Sie können auch noch nach einiger Zeit zu Allergien, Entzündungen oder Infektionen führen. In solchen Fällen können die Behandlungskosten erheblich steigen und zu längeren Ausfallzeiten führen. Für Arbeitnehmer gilt § 31 BeamtVG nicht. Sie sind jedoch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Auch hier besteht nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 Sozialgesetzbuch VII ein Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg.
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Kommentar schreiben