Noch bis März 2022 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitetenden eine Corona-Prämie zahlen.

Noch bis März 2022 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitetenden eine Corona-Prämie zahlen. (Foto: © serezniy/123RF.com)

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Corona-Bonus nur noch bis 31. März möglich: Bis 1.500 Euro steuerfrei

Arbeitgeber können nur noch bis 31. März 2022 ihren Mitarbeitern eine Corona-Prämie zahlen. Jeder Beschäftigte in Deutschland kann bis zu 1.500 Euro Bonus steuerfrei erhalten, auch derjenige, der schon eine Sonderzahlung erhalten hat.

Seit Beginn der Pandemie haben schon viele Unternehmen ihren Mitarbeitern einen Corona-Bonus ausgezahlt. Bis zu einer Höhe von 1.500 Euro verbleiben seit 1. März 2020 als Sonderzahlungen für besondere Leistungen oder Belastungen in der Corona-Krise für den Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber haben nur noch bis 31. März 2022 Zeit, den Bonus zu gewähren.  

Bis 1.500 Euro steuerfrei

Das heißt zwar nicht, dass den Mitarbeitern 2021 oder 2022 erneut eine Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro ausgezahlt werden kann, wenn dies bereits in diesem oder im vergangenen Jahr geschehen ist. Aber: Wer seinen Beschäftigten vielleicht 200 Euro zusätzlich zum Lohn spendiert hat und jetzt noch etwas "nachschießen" möchte oder wer sich erst jetzt dazu entschließt, eine solche Prämie auszuzahlen, hat noch Zeit bis Ende März. Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 Euro soll auf diesem Weg möglich sein.

Es gilt allerdings das Zuflussprinzip, das heißt, die Zahlung muss  unbedingt bis 31. März 2022 auf dem Konto des Arbeitnehmers sein, damit die Steuerbefreiung wirksam ist. Geregelt ist das in Paragraf 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG). 

Der Corona-Bonus kann auch eine Sachleistung sein

Birgit Ennemoser Foto: © Auren personal GmbHBirgit Ennemoser Foto: © Auren personal GmbH

"Der Corona-Sonderbonus muss auch nicht unbedingt eine Geldleistung sein, der Arbeitgeber kann auch eine Sachzuwendung verwenden und dem Mitarbeiter ein Geschenk zukommen lassen", berichtet Birgit Ennemoser von der Auren personal GmbH. Und man kann den Corona-Bonus auch aufteilen. "Bekommt der Mitarbeiter in einem Monat 250 Euro Corona-Sonderbonus zusätzlich zum Lohn steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt, dann ist der Maximalbetrag damit nicht ausgeschöpft", so die Expertin für Entgeltabrechnung.

Der Arbeitgeber könnte auch noch ein Sachgeschenk oder eine weitere Zahlung anschließen. "Wichtig ist, in Summe auf gar keinen Fall über den Freibetrag von 1.500 Euro zu kommen, denn dann würde eine Steuerpflicht und SV-Pflicht entstehen." Es ist also auch möglich, statt einer Einmalzahlung seinen Mitarbeitern jeden Monat 50 oder 100 Euro zusätzlich zu spendieren, sofern man nicht über die Summe von 1.500 Euro kommt. 

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Jeder Beschäftigte in Deutschland kann die Prämie erhalten

Wer kann eigentlich den Sonderbonus erhalten? Ursprünglich war die Idee dahinter, die Leistung der Pflegekräfte und Supermarktmitarbeiter in der Pandemie mit einer Sonderzahlung anzuerkennen. "Faktisch ist es aber so, dass jeder Beschäftigte in Deutschland die Prämie erhalten kann. Es gibt keine Begrenzung auf die Größe des Unternehmens, auf die Art des Unternehmens oder auf die Art der Dienstleistung", betont die Expertin.

"Alle Mitarbeiter können diesen Bonus bekommen." Es sei auch nicht relevant, ob der Mitarbeiter Vollzeit oder Teilzeit arbeitet oder ob es Kurzarbeit im Unternehmen gibt. Und auch Mini-Jobbern kann der Bonus gewährt werden, ohne dass ihr Mini-Job dadurch zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird. 

Die Voraussetzungen

Arbeitsrechtlich muss der Arbeitgeber beachten, dass er eine gewisse Begründung braucht, warum er den Bonus auszahlt und an wen. Unproblematisch ist es, wenn jeder Mitarbeiter im Betrieb die gleiche Summe erhält. Man könnte den Bonus an Teilzeitmitarbeiter auch anteilig auszahlen.

"Da ist der Phantasie keine Grenze gesetzt", sagt Birgit Ennemoser, "aber es muss eine einheitliche Regelung sein." Wer den Bonus nur an einzelne Abteilungen auszahlt, sollte das begründen. Etwa wenn die Monteure, die unter erschwerten Bedingungen beim Kunden arbeiten, eine Sonderzahlung erhalten sollen und die Büromitarbeiter nicht.

Sonderzahlung dokumentieren

Zur Dokumentation könnte man ein Organigramm oder eine Aufgabenteilung nutzen. Entscheidend wichtig ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Gehaltsumwandlungen oder Ähnliches sind nicht möglich. Nur Sonderzahlungen, die immer schon freiwillig und zusätzlich waren (etwa Weihnachtsgeld mit schriftlich fixiertem Freiwilligkeitsvorbehalt), können durch den Corona-Bonus ersetzt werden. Das sollte man immer genau und individuell prüfen, rät die Expertin.

Steuerfreie Zuwendungen müssen im Lohnkonto hinterlegt werden

Steuerfreie Zuwendungen müssen grundsätzlich immer im Lohnkonto hinterlegt werden. Aus dem Schriftstück sollte eindeutig ein Bezug zur Corona-Krise hervorgehen. Also dass die Zahlung als Ausgleich für die Corona-Belastung erfolgt. Andere Begründungen sollten dort nicht erfolgen. Das Schreiben muss auch nicht vom Arbeitnehmer bestätigt werden. Andere Gehaltsextras wie Essensmarken oder Fahrtkostenzuschüsse können unabhängig davon parallel weiterlaufen.

Zur PersonBirgit Ennemoser ist Geschäftsführerin der Auren Personal Services und gefragte Expertin für Personalthemen. Sie gibt ihr Wissen auch in Trainings, Seminaren und Fachbüchern weiter. Unter anderem ist sie Autorin des Datev-Ratgebers "Gehaltsextras", der im Mai 2021 in 7. Auflage erschienen ist und dann auch das Thema "Corona-Bonus"  enthält.

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Text: / handwerksblatt.de

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