Steuerzahler können zum Beispiel noch bis zum 31. März 2022 bei ihrem Finanzamt unter erleichterten Bedingungen einen Antrag auf Steuerstundung stellen, wenn sie nachweisen können, dass sie wirtschaftlich stark von der Corona-Krise betroffen sind.

Steuerzahler können noch bis zum 31. März 2022 bei ihrem Finanzamt unter erleichterten Bedingungen einen Antrag auf Steuerstundung stellen, wenn sie wirtschaftlich stark von der Corona-Krise betroffen sind. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Corona: Steuerstundung weiter möglich

Betriebsführung

Die Möglichkeit der vereinfachten Steuerstundung und andere steuerliche Hilfen für Unternehmen werden wegen der weiter andauernden Corona-Pandemie noch einmal verlängert. Das hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben.

Verschiedene steuerliche Hilfen, die bereits im Frühjahr 2020 als Sofortmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie beschlossen wurden, gehen wegen der andauernden Pandemie erneut in die Verlängerung. Das Bundesfinanzministerium hat die Verlängerung der Regelungen am 31. Januar bekannt gegeben.

Unternehmen und andere Steuerzahler, die durch die Corona-Krise nachweislich stark wirtschaftlich betroffen sind, können zum Beispiel noch bis zum 31.  März 2022 bei ihrem Finanzamt unter erleichterten Bedingungen einen Antrag auf Steuerstundung für die bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Sie können die Steuern dann später zahlen. Die Stundungen werden dann bis zum 31. Juni 2022 gewährt.

Die Finanzämter sollen bei der Prüfung der Stundungsanträge keine strengen Anforderungen stellen, heißt es. Die Anträge dürfen zum Beispiel nicht abgelehnt werden, wenn die Antragsteller den Wert der entstandenen Schäden nicht im Einzelnen nachweisen können. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen Anschlussstundungen und Ratenzahlungen gewährt werden.  

Über den 30. Juni 2022 hinaus können Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer Ratenzahlungsvereinbarung (bis Ende September 2022) gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden.

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Steuervorauszahlungen anpassen lassen 

Betroffene können  bis 30. Juni 2022 die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen.  Sie müssen ebenfalls nachweisen, dass sie stark wirtschaftlich durch die Corona-Pandemie betroffen sind.  

Auf Kontopfändung und Säumniszuschläge verzichten

Die Finanzämter sollen außerdem auch weiterhin auf Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Kontopfändungen oder Säumniszuschläge, verzichten, wenn die fällige Steuerzahlung unmittelbar auf die Corona-Krise zurückzuführen ist. Bis zum 30. Juni 2022 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. 

Die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 entstandenen Säumniszuschläge sollen erlassen werden. Bei Vereinbarung einer (angemessenen) Ratenzahlung
ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern  bis zum 30. September 2022 möglich, auch Säumniszuschläge können erlassen werden.

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Text: / handwerksblatt.de

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