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HWK des Saarlandes | Oktober 2026
Helmut Zimmer neuer Präsident des Interregionalen Rats der Handwerkskammern
Im Mittelpunkt der Amtszeit bis 2030 stehen die Stärkung der beruflichen Bildung und die Fachkräftesicherung in der Großregion.
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Vorlesen:
4. Februar 2015
Die Aufzeichnungspflichten über Arbeitszeiten bescheren dem Handwerk viel unnötigen Bürokratieaufwand. Jetzt mehren sich Juristenstimmen, dass auch das Baunebengewerbe die Zeiten aller Mitarbeiter dokumentieren muss – obwohl das Gesetz dazu gar nichts sagt.
Seit dem 1. Januar 2015 müssen wegen des Mindestlohns Arbeitgeber bestimmter Gewerbe die Arbeitszeiten aller ihrer Mitarbeiter – nicht nur der geringfügig Beschäftigten – aufzeichnen:
Bisher ungeklärt ist, ob sich die Dokumentationspflicht auf Arbeitgeber erstreckt, die dem Baunebengewerbe angehören. "Es gibt Anhaltspunkte, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers die Dokumentationspflicht auch auf das Baunebengewerbe erstreckt", erklärt Rechtsanwalt Rafael Schiwietz aus Bonn. "Sollten Sie diesem Gewerbezweig angehören, sollten Sie vorsorglich die Dokumentationspflicht nicht nur auf die Arbeitszeit Ihrer geringfügigen Beschäftigten, sondern auf alle Ihre Arbeitnehmer erstrecken."
Der Zoll jedenfalls hat hierüber noch keine Auskunft gegeben. Wenn die ersten Urteile zu diesem Thema veröffentlicht sind, werden wir berichten.
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Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer verpflichten, ein Arbeitszeittagebuch zu führen. Dies kann in Form einer vorgegebenen Excel-Datei erfolgen. Die Dokumentationspflicht setzt weder die Schriftform noch die Papierform voraus. Zu achten ist aber darauf, dass die Buchhaltung bei einer unerwarteten Kontrolle des Zolls Zugriff auf die Dateien hat.
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