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Ist das Bein im Dienst gebrochen? Die Abgrenzung ist nicht einfach. (Foto: © tiero/123RF.com)
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7. Februar 2019
Aktualisiert am 21. März 2024, 08:07
Wer auf einer Dienstreise in der Dusche ausrutscht und ein Knie verletzt, hat keinen Arbeitsunfall. Die Körperhygiene stand nicht im Zusammenhang mit dem Job des Projektleiters.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auf einer Dienstreise gesetzlich unfallversichert. Allerdings gilt das nicht für persönliche Verrichtungen, die nicht im Interesse des Arbeitgebers erfolgen.
Der Fall: Ein Arbeitnehmer befand sich auf einer Dienstreise, um an der Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilzunehmen. Zu diesem Zweck übernachtete im Hotel. Beim morgendlichen Duschen rutschte er beim Verlassen der Dusche aus und brach sich das linke Knie. Die Berufsgenossenschaft wertete das nicht als Arbeitsunfall und verweigerte die Leistungen.
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"Höchstpersönliche Verrichtung"
Das Urteil: Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft. Das Duschen stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit als Projektleiter. Versichert seien nur Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, betonten die Richter. Typischerweise nicht unter den Versicherungsschutz fielen "höchstpersönliche Verrichtungen" wie zum Beispiel Essen oder der Gang auf die Toilette.
Auch bei Dienstreisen müsse die Verrichtung in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit – hier als Projektentleiter – stehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Dusch-Unfall durch eine spezifische Gefahr der versicherten Tätigkeit hervorgerufen wurde, konnte das Gericht nicht feststellen.
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 20. Dezember 2018, Az. L 1 U 491/18
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