Wegen eines unberechtigten Schufa-Eintrags wurde die Kreditkarte einer Frau gesperrt. Sie wehrte sich erfolgreich dagegen.

Wegen eines unberechtigten Schufa-Eintrags wurde die Kreditkarte einer Frau gesperrt. Sie wehrte sich erfolgreich dagegen. (Foto: © berlinimpressions/123RF.com)

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Ein Schufa-Eintrag ist unzulässig, wenn der Schuldner widerspricht

Betriebsführung

Ein Inkassounternehmen muss jeden Schuldner über eine negative Meldung an die Schufa unterrichten. Falls der erklärt, dass es keine offene Forderung gibt, darf die Auskunftei nichts eintragen oder Daten an Dritte weitergeben.

Haben Inkassounternehmen bei der Einziehung von Forderungen keinen Erfolg, so melden sie dies regelmäßig als "Zahlungsstörung" an die Schufa oder andere Wirtschaftsauskunfteien. Diese führt zu einem negativen Eintrag bei der Schufa, was dem Schuldner Probleme im Wirtschaftsleben bereitet.

Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass das Inkassounternehmen den Schuldner über die Schufa-Meldung informieren muss. Antwortet der, dass keine offene Forderung bestehe, darf die Auskunftei darüber keinen negativen Eintrag vornehmen. Der Schuldner kann vom Inkassounternehmen verlangen, dass es die negative Meldung widerruft.

Der Fall

Eine Frau aus Rhein-Pfalz erhielt überraschend Post von einem Inkassounternehmen: Man sei beauftragt, bei ihr eine Forderung von rund 900 Euro einzutreiben … Es handle sich um einen Zahlungsrückstand aus einem lange zurückliegenden Mietstreit. Sie schrieb zurück, die Forderung sei unbegründet, weil sie ihrem ehemaligen Vermieter nichts schuldig geblieben sei. Danach hörte sie nichts mehr vom Inkassounternehmen und dachte, die Sache sei erledigt.

Monate später erfuhr sie von einem negativen Schufa-Eintrag zu ihrer Person. Wegen dieses Eintrags wurde ihre Kreditkarte gesperrt, Kreditkartenzahlungen nicht mehr angewiesen und die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt.

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Die Entscheidung

Das Landgericht Frankenthal hat nun das Inkassounternehmen dazu verpflichtet, die Meldung der Zahlungsstörung an die Schufa zu widerrufen. Wegen dieser Forderung darf künftig keine Meldung erfolgen. Vor der Übermittlung der Daten an die Wirtschaftsauskunftei müsse das Inkassounternehmen den Schuldner informieren. Wenn eine vermeintliche Schuldnerin die Forderung bestreite, dürfe überhaupt kein Schufa-Eintrag erfolgen.

Nach der Datenschutzgrundverordnung sei die Verarbeitung personenbezogener Daten nämlich nur gestattet, wenn dies zur Wahrung von berechtigten Interessen erforderlich sei und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person verletze. Wer von solchen Einträgen betroffen sei und die Forderung bestreite, müsse deshalb das Recht haben, sich rechtzeitig dagegen zur Wehr zu setzen. Hiergegen habe das Inkassounternehmen verstoßen, betonte das Gericht.

Landgericht Frankenthal, Beschluss vom 28. Juni 2022, Az. 8 O 163/22 

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Text: / handwerksblatt.de

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