Schufa und Co. sammeln Daten. Das bringt für die Betroffenen oft erhebliche Probleme.

Schufa und Co. sammeln Daten. Das bringt für die Betroffenen oft erhebliche Probleme. (Foto: © ostill/123RF.com)

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Auskunfteien verstoßen mit Speicherdauer gegen den Datenschutz

Private Auskunfteien wie Schufa oder Creditreform dürfen die Information über eine Insolvenz nur sechs Monate lang speichern – nicht drei Jahre, wie sie es derzeit tun. Das sagen mehrere Gerichte.

Private Unternehmen dürfen Daten nicht länger speichern als öffentliche Register. Das ist die Meinung verschiedener Gerichte. Die derzeitige Paxis von privaten Auskunfteien wie Schufa oder Creditreform verstoße gegen den Datenschutz. Denn diese Unternehmen geben auf Anfrage Daten weiter, zum Beispiel auch die Erteilung der Schuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren.

"Eine derartige Information bringt für den Betroffenen oft erhebliche Probleme", weiß der Fachanwalt für Insolvenzrecht Rainer-Manfred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. aus beruflicher Erfahrung. "Wegen einer schlechten Schufa-Auskunft wird von fast allen Mobilfunkanbietern der Abschluss eines Handyvertrags abgelehnt. Banken vergeben keine oder nur zu deutlich schlechteren Konditionen Kredite. Viele Vermieter verlangen die Vorlage einer Schufa-Auskunft. Personen mit einem schlechten Schufa-Rating haben praktisch keine Chance auf dem freien Wohnungsmarkt."

Wegen dieser weitreichenden Folgen sind nun mehrere Gerichtsverfahren bekannt geworden, die den Schuldnern Recht geben.

Der erste Fall

Im ersten Fall hatte ein Schuldner nach einer Insolvenz die Schuldbefreiung bekommen. Diese Information wird von Insolvenzgerichten veröffentlicht, aber nach sechs Monaten gelöscht. Bei der Schufa dagegen erfolgt eine Löschung erst drei Jahre nach der Eintragung.

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Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig sieht darin einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die aus dem Insolvenz-Bekanntmachungsportal entnommenen personenbezogenen Daten werden nur dann rechtmäßig im Sinne von Art. 6 DSGVO verarbeitet, wenn es eine gesetzliche Grundlage gibt oder der Betroffene eingewilligt hat. Das OLG sieht keine solche Befugnis. Der Kläger hatte auch keine Einwilligung gegeben.

Deswegen durfte nach Ansicht der OLG-Richter die beklagte Wirtschaftsauskunftei (hier nicht die Schufa) die Daten nicht weiter verwenden. Das gilt auch für die Information über die Schuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren. Auf jeden Fall ist sie nach Ansicht des OLG rechtswidrig, wenn die Speicherfrist länger als sechs Monate ist. Nur so lange werden nämlich die Daten im Insolvenz-Bekanntmachungsportal angezeigt. Im Ergebnis müssen also private Wirtschaftsauskunfteien die sechsmonatige Löschungsfrist nach der InsOBekanntmachungsVerordnung beachten (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 2. Juli 2021, Az. 17 U 15/21).

Der zweite Fall

Auch im zweiten Fall wollte der Schuldner sich gegen die dreijährige Speicherfrist zur Wehr setzen. Er wandte sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten. Dieser sollte die Löschung der Eintragung bewirken. Der Datenschutzbeauftragte lehnte das ab. Daraufhin wurde eine Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingereicht.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung einzelner Fragen vorgelegt. Das VG bittet den EuGH darin, zu klären, ob die Eintragungen, die in den Verzeichnissen beim Gericht geführt werden, auch von privaten Vereinigungen übernommen werden dürfen.

Die Wiesbadener Richter beanstanden, dass es normalerweise keinen konkreten Anlass zur Speicherung der Daten gebe. Die Speicherung erfolge nur zu dem Zweck, solche Daten bei einer Anfrage verwenden zu können. Ob diese Daten jemals abgefragt würden, sei völlig offen. Insoweit handele es sich um eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung. Das Gericht hat darüber hinaus Zweifel, ob es überhaupt zulässig ist, dass Privatunternehmen Daten länger speichern als sie in den öffentlichen Registern vorgehalten werden (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, Az. 6 K 226/21).

Insolvenzrecht sollte längst geändert werden

"Die Problematik ist im Justizministerium in Berlin bekannt", erklärt Rechtsanwalt Althaus. "Im Zuge der letzten umfangreichen Änderungen im Insolvenzrecht sollte ursprünglich auch hier eine Modifikation erfolgen. Die zulässige Speicherfristen von drei auf ein Jahr verkürzt werden. Warum auch immer, hier blieb es bei dem Entwurf. Es ist (noch) keine gesetzliche Änderung verabschiedet worden."

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Text: / handwerksblatt.de

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