Betroffen sind unter anderem Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu drei Litern.

Betroffen sind unter anderem Getränkebehälter mit einem Volumen von bis zu drei Litern. (Foto: © piksel/123RF.com)

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Einwegverpackungen 2024: Das müssen Handwerker wissen

Betriebsführung

Ab 1. Januar 2024 ist die Registrierung von Einwegkunststoffprodukten nicht nur für die Hersteller Pflicht, sie kann auch Handwerksbetriebe treffen, die etwa To-Go-Lebensmittelboxen oder -Kaffeebecher nutzen. Der ZDH erklärt, was Betroffene tun müssen.

Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen oder Getränkebecher: Alle Betriebe, die solche Einwegverpackungen aus Plastik nutzen, müssen ab dem 1. Januar 2024 darauf achten, ob sie eine Registrierung dafür haben. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) gibt > hier einen Überblick über die Regelungen und bündelt die wichtigsten Informationen.

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) regelt die Details. Kosten für die Abfallbewirtschaftung sowie die Reinigung des öffentlichen Raums und Sensibilisierungsmaßnahmen werden aus dem Einwegkunststofffonds bezahlt. Die Pflicht zur Übernahme bestimmter Kosten durch die Hersteller soll dazu beitragen, Kunststoffe nachhaltiger zu bewirtschaften, die Müll zu bekämpfen und den öffentlichen Raum sauberer zu machen.

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Text: / handwerksblatt.de