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Energetische Sanierung: Neue Bescheinigung für Fachunternehmen

Betriebsführung

Der Bund fördert die energetische Gebäudesanierung mit einer Steuerermäßigung von bis zu 40.000 Euro. Fachunternehmen können ihren Kunden eine Bescheinigung für das Finanzamt ausstellen. Dafür gibt es jetzt eine aktualisierte Musterbescheinigung.

Seit 1. Januar 2020 fördert der Bund energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutzten Wohngebäuden nach Paragraf (§) 35c EStG. Begünstigt sind sowohl Arbeits- als auch Materialkosten. Voraussetzung ist, dass das Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist (Beginn der Herstellung).

Der Eigentümer muss dem Finanzamt durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des Fachunternehmens (oder eines Energieberaters) nachweisen, dass er alle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung erfüllt.

Zum Jahreswechsel wurden die Förderbedingungen angepasst. Deshalb hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisierte Muster für Bescheinigungen für die ausführenden Handwerksunternehmen und für Personen mit einer Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz veröffentlicht.

Musterbescheinigung Hier finden Sie die ➨➨ aktuelle Musterbescheinigung für ausführende Fachunternehmen als pdf (BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023). Vom Inhalt, vom Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf laut Bundesfinanzministerium nicht abgewichen werden. Erlaubt sind aber eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld.

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Übrigens sind auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des Fachunternehmens und die Hälfte der Kosten für den Energieberater begünstigungsfähig, wenn dieser durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde. 

Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 Prozent der angefallenen, begünstigten Aufwendungen (bis zu 40.000 Euro).

Abzugsfähig sind:

  • Sieben Prozent der Aufwendungen (bis jeweils 14.000 Euro) im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im ersten darauffolgenden Kalenderjahr sowie
  • Sechs Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) im zweiten darauf folgenden Kalenderjahr.

Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung in deutscher Sprache, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist. Außerdem muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein.

Ausnahmen: 

Eine Steuerermäßigung nach Paragraf 35c EStG kommt nur in Betracht, wenn es sich bei den Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt.

  • Keine Ermäßigung gibt es, wenn bereits eine Steuerbegünstigung nach Paragraf 10f EStG (Steuerbegünstigung für Baudenkmale) oder eine 
  • Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Handwerkerleistungen) in Anspruch genommen wurde.
  • Zudem darf es sich nicht um eine öffentlich geförderte Maßnahme handeln, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. 

Bescheinigungen für begonnene energetische Sanierung, die vor dem 26. Januar 2023 auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

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Text: / handwerksblatt.de

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