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HWK Trier | Dezember 2023
Trierer Azubikonzepte bundesweit Spitze
Auszeichnung zum "Ausbildungs-Ass": Unter den 25 besten Ausbildungskonzepten Deutschlands 2023 stammen zwei aus Trier.
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September 2023
Der Bund fördert die energetische Gebäudesanierung mit einer Steuerermäßigung von bis zu 40.000 Euro. Fachunternehmen können ihren Kunden eine Bescheinigung für das Finanzamt ausstellen. Dafür gibt es jetzt eine aktualisierte Musterbescheinigung.
Seit 1. Januar 2020 fördert der Bund energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutzten Wohngebäuden nach Paragraf (§) 35c EStG. Begünstigt sind sowohl Arbeits- als auch Materialkosten. Voraussetzung ist, dass das Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist (Beginn der Herstellung).
Der Eigentümer muss dem Finanzamt durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des Fachunternehmens (oder eines Energieberaters) nachweisen, dass er alle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung erfüllt.
Zum Jahreswechsel wurden die Förderbedingungen angepasst. Deshalb hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisierte Muster für Bescheinigungen für die ausführenden Handwerksunternehmen und für Personen mit einer Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz veröffentlicht.
Musterbescheinigung Hier finden Sie die ➨➨ aktuelle Musterbescheinigung für ausführende Fachunternehmen als pdf (BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023). Vom Inhalt, vom Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf laut Bundesfinanzministerium nicht abgewichen werden. Erlaubt sind aber eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld.
Übrigens sind auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des Fachunternehmens und die Hälfte der Kosten für den Energieberater begünstigungsfähig, wenn dieser durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde.
Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 Prozent der angefallenen, begünstigten Aufwendungen (bis zu 40.000 Euro).
Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung in deutscher Sprache, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist. Außerdem muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein.
Eine Steuerermäßigung nach Paragraf 35c EStG kommt nur in Betracht, wenn es sich bei den Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt.
Bescheinigungen für begonnene energetische Sanierung, die vor dem 26. Januar 2023 auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
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