Erlaubt: KI-Bild mit Motiv eines echten Fotos
Ein KI‑generiertes Bild, das auf einem Foto mit demselben Motiv basiert, verletzt das Urheberrecht nicht. Denn das Motiv ist nicht geschützt, urteilte das OLG Düsseldorf.
Wann ist ein mit KI erstelltes Bild urheberrechtlich zu beurteilen? Diese Frage musste das Oberlandesgericht Düsseldorf kürzlich in einem aktuellen Fall klären. Es kam zu dem Ergebnis: Das KI-Bild hatte zwar dasselbe Motiv genutzt wie das Original, aber keine geschützten Gestaltungselemente davon übernommen. Damit sei das Urheberrecht nicht verletzt, denn Schutz genieße nur die künstlerische Gestaltung eines Bildes, das Motiv aber nicht.
Außerdem stellte das OLG klar, welche Anforderungen ein KI-Bild erfüllen muss, damit es selbst urheberrechtlich geschützt ist.
Der Fall
Eine Tierfotografin fertigte unter anderem Unterwasserfotos von Hunden an. Eines ihrer Fotos zeigte einen Hund unter Wasser, der nach einem roten Spielzeugball taucht. Eine Hundeschule, mit der sie früher einmal zusammengearbeitet hatte, lud dieses Foto in eine KI-Software hoch. Die KI warf ein sehr ähnliches Bild aus, das die Hundeschule auf ihrer Internetseite veröffentlichte.
Die Fotografin klagte darauf, um der Hundeschule die Nutzung des KI-Bildes verbieten zu lassen. Sie berief sich dabei auf ihr Urheberrecht und den Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG. Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen, weil es meinte, dass es sich bei dem KI-Werk um eine freie Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG handele.
Das Urteil
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf scheiterte die Fotografin ebenfalls, allerdings gab die Berufungsinstanz eine andere Begründung.
Die Richterinnen und Richter am OLG urteilten, dass das KI‑Bild mangels nachvollziehbarer menschlicher Kreativität kein eigenes Werk sei und deshalb nicht als freie Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG zu sehen sei.
Keine Vervielfältigung
Trotzdem habe die Fotografin kein Recht, die Unterlassung zu fordern. Denn das KI-Bild sei keine verbotene Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts, stellte das OLG klar. Denn die prägenden kreativen Entscheidungen des Originals habe es nicht übernommen. Das KI-Bild unterscheide sich im Gesamteindruck deutlich vom Original.
Geschützt seien nur die konkreten kreativen Elemente eines Fotos, etwa Bildausschnitt, Perspektive, Schärfe und Lichtgestaltung. Nicht geschützt seien dagegen das Thema oder das Motiv als solches. Die Übereinstimmung betreffe allein das Motiv eines Hundes unter Wasser mit einem roten Spielzeug. Die besondere Gestaltung des Originalfotos, etwa die Perspektive und die dynamische Wirkung, fände sich im KI-Bild nicht wieder. Außerdem wirke das KI-Bild deutlich comicartiger.
Wann fällt ein KI-Bild unter das Urheberrecht?
Bei diesem Streit warf das OLG auch die allgemeine Frage auf, ob ein KI-Bild unter das Urheberrecht fallen kann. Das sei als Folge eines menschlichen Eingriffs grundsätzlich denkbar. Es komme aber darauf an, ob der KI-Nutzer die Gestaltung maßgeblich selbst geprägt habe. Er müsse konkret darlegen, welche kreativen Entscheidungen er getroffen habe und wie sich diese im Ergebnis widerspiegelten. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.
"Vielmehr ist – wie auch sonst – darauf abzustellen, ob die kreativen Elemente des Lichtbildwerks erkennbar übernommen worden sind", so das OLG wörtlich. Die entscheidende Frage sei, ob bei dem KI-Bild trotz des softwaregesteuerten Prozesses menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt werde. Dieser Einfluss müsse aber auf die Gestaltung des konkreten Werkes entstehen, etwa durch individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung. "Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren Vorschlägen ist nicht ausreichend", so der Urteilstext. Wer beim Prompting letztlich der KI die gestalterische Entscheidung durch allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlasse, schaffe kein neues Werk.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2026, Az. I-20 W 2/26
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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