Der Schlüssel wurde noch persönlich im Emsland übergeben. Der Rest des Autokaufs erfolgte per E-Mail und Telefon. (Foto: © wang Tom/123RF.com)

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Fahrzeugkauf im Internet: Kein Fernabsatzgeschäft

Betriebsführung

Autohändler bieten Fahrzeuge auch über Internet-Plattformen an. Aus dem Kauf per Mail und Telefon wird aber nicht unbedingt ein Fernabsatzgeschäft, entschied das Landgericht Osnabrück. Die Kundin kann gegen das Urteil in Berufung gehen.

Viele Fahrzeughändler bieten ihre Fahrzeuge auf Internet-Plattformen an. Der Kontakt mit dem Verbraucher, der sich für ein Fahrzeug interessiert, läuft häufig über E-Mails und das Telefon.

Das Landgericht Osnabrück musste nun klären, ob dadurch der Fahrzeugkauf zu einem  Fernabsatzgeschäft wird. Dann könnte der Verbraucher seine Bestellung binnen einer gesetzlich geregelten Frist widerrufen.

Das Bestellformular für das Fahrzeug kam per E-Mail

Geklagt hatte eine Frau aus München. Sie hatte im Januar 2018 bei einem Autohaus in Wietmarschen (Emsland) einen Kombi erworben. Diesen hatte sie auf einer großen Internet-Plattform ausfindig gemacht. Anschließend hatte sie mit dem Autohaus telefonisch Kontakt aufgenommen.

Das Autohaus hatte ihr ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail übersandt. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme.

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Die Kundin sandte das unterschriebene Formular eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahrzeug im Emsland ab.

Im November 2018 wollte die Frau den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie machte geltend, es handele sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe.

Ihr Argument: Das Fahrzeug sei ja online angeboten worden. Auch die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus sei digital erfolgt.

Kein organisierter Versandhandel mit Fahrzeugen

Dagegen wehrte sich das Autohaus. Es würde kein Fernabsatzgeschäft betreiben. Die Anzeigen im Internet würden allein der Werbung für die Fahrzeuge dienen. Auf die Bestellung per E-Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen, der Kauf sei aber erst mit Abholung des Fahrzeugs abgeschlossen gewesen. Diese sei unstreitig im Autohaus selbst erfolgt. Man betreibe keinen organisierten Versandhandel mit Fahrzeugen.

Das Landgericht Osnabrück gab dem Autohaus recht  (Az. 2 O 683/19). Dass man Fahrzeuge online anbiete und ausnahmsweise vielleicht auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimme, genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen.

Nur bei einem solchen bestehe aber ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein organisiertes Fernabsatzsystem im Sinne des Gesetzes setze zwingend voraus, dass auch ein organisiertes System zum Versand der Ware bestehe. Das sei hier nicht der Fall.

Das Autohaus habe stets auf Abholung des Fahrzeugs am Firmensitz bestanden. Auch die Klägerin habe nicht behauptet, dass das Autohaus Fahrzeuge zum Versand anbiete. Ob letztlich der Kaufvertrag vor oder erst bei Abholung endgültig geschlossen wurde, sei dagegen nicht entscheidend.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, dagegen mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg vorzugehen. 

Quelle: LG Osnabrück

Text: / handwerksblatt.de

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