Fehlerhafte Rechnung: Der Kunde kann die Zahlung verweigern
Der Auftraggeber eines Installateurs wollte seine neue Heizung von der Steuer absetzen. Weil die Rechnung des Handwerkers Fehler hatte, zahlte er den Werklohn nicht. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Steuerbonus für Handwerker-Rechnung: Was Sie wissen sollten
Stellt der Handwerker eine unrichtige Rechnung, hat der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht am Werklohn – zumindest, wenn er einen Anspruch auf Rechnungslegung hat. Das war hier seine Steuererklärung, bei der er die Handwerkerleistung absetzen wollte. Dieses Zurückbehaltungsrecht führt dazu, dass der Kunde mit der Zahlung nicht in Verzug gerät. Allerdings darf er mit der Geltendmachung auch nicht trödeln, stellte das Oberlandesgericht Hamm klar.
Der Fall
Ein SHK-Installateur hatte für den Einbau einer neuen Heizung eine Rechnung von rund 11.000 Euro geschrieben. Darin war eine Position aufgeführt, die er nicht erbracht hatte: Im Werkvertrag war ein hydraulischer Abgleich des neuen Systems vorgesehen, der tatsächlich nie stattgefunden hatte.
Der Kunde erklärte, dass er die Rechnung für seine Steuererklärung benötige, um den Handwerkerbonus zu erhalten. Er zahlte die fehlerhafte Rechnung daher nicht. Daraufhin zog der Handwerker vor Gericht. Das Landgericht Arnsberg urteilte, dass der Kunde nach § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an dem Werklohn habe, weil er nie eine richtige Rechnung bekommen habe.
Das Urteil
Auf die Berufung des Handwerkers korrigierte nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Entscheidung ein wenig: Der Kunde hatte zwar ein Zurückbehaltungsrecht, jedoch nicht von Anfang an.
Zunächst hätte der Auftraggeber nur den Betrag berücksichtigen dürfen, den der hydraulische Abgleich gekostet hätte. Nach § 641 Abs. 3 BGB habe er das Doppelte der erforderlichen Kosten zurückhalten dürfen, insgesamt also etwa 1.000 Euro. Für den restlichen Teil der Rechnung – etwa 10.100 Euro – sei er aber tatsächlich in Verzug geraten. Das Zurückbehaltungsrecht habe der Kunde dennoch erst Monate später ausgeübt, weshalb er bis zu diesem Moment zur Zahlung verpflichtet gewesen sei.
Das Oberlandesgericht stellte auch klar, dass im konkreten Einzelfall der Kunde einen Anspruch auf Rechnungslegung haben muss. Hier gab es einen steuerlichen Grund, nämlich den Handwerkerbonus.
Da der Verzug sich nicht auf den gesamten Werklohn bezog, musste der Kunde zusätzlich zum korrekten Werklohn nun 506 Euro Verzugszinsen zahlen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13. März 2026, Az. 12 U 138/25
Wann gibt es den Handwerkerbonus?
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird gewährt, wenn es sich um eine handwerkliche Leistung handelt, eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt ist. Nie sollte eine Barzahlung erfolgen, da das Finanzamt die steuerliche Begünstigung sonst ablehnt.
Pro Jahr können 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Handwerker-Lohnkosten (nicht Materialkosten) abgesetzt werden, was eine Ersparnis von bis zu 1.200 Euro Steuern bedeuten kann. Achten Sie immer darauf, dass die Rechnung die Lohnkosten getrennt ausweist!
Ein Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, kann den Bonus nur einmal nutzen. Der Bonus gilt für Arbeiten wie Reparaturen, Renovierungen oder Modernisierungen im Haushalt – sei es in der Wohnung, im selbst genutzten Ferienhaus oder im Garten. Auch die Installation einer steuerfreien Photovoltaikanlage fällt darunter, sofern keine öffentlichen Fördermittel genutzt wurden (siehe BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Az. IV C 6 - S 2121/23/10001:001).
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben