Für jeden Friseur muss auf der Hand liegen, dass hochpotente Kontaktallergene des Haarfärbemittels eine Allergie auslösen können.

Für jeden Friseur muss auf der Hand liegen, dass hochpotente Kontaktallergene des Haarfärbemittels eine Allergie auslösen können. (Foto: © Ravil Sayfullin/123RF.com)

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Friseur muss Schmerzensgeld zahlen wegen allergischer Reaktion

Betriebsführung

Eine Kundin hatte auf ihre Allergie gegen Ammoniak und Henna hingewiesen. Die Friseurin beachtete dies nicht. Wegen einer schmerzhaften allergischen Reaktion muss sie nun Schmerzensgeld und Schadensersatz leisten.

Weist eine Kundin darauf hin, dass sei gegen Ammoniak und Henna allergisch ist, muss der Friseur sie über seine verwendeten Produkte auf­klären. Versäumt er dies und verursacht das Färbemittel eine allergische Reaktion, muss er Schadensersatz und Schmerzens­geld­ zahlen, entschied das Amtsgericht Brandenburg.

Der Fall

Eine Kundin wollte sich in einem Friseursalon in Brandenburg die Haare färben lassen. Sie wies darauf hin, dass sie auf die in Färbemitteln oft enthaltene Stoffe Ammoniak und Henna allergisch ist. Ohne weiter darauf einzugehen, machte sich die Friseurin ans Werk. Als Folge erlitt die Kundin eine allergische Reaktion und klagte auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Das Urteil

Das Amtsgericht Brandenburg sprach der Kundin ein Schmerzensgeld zu. Die Friseurin habe eine fahrlässige Körperverletzung begangen, urteilte das Gericht. Erkläre ein Kunde ausdrücklich gegenüber einem Friseur, dass er Unverträglichkeiten oder eine Allergie hinsichtlich chemischer Stoffe habe, müsse für jeden Friseur auf der Hand liegen, dass dann auch die hochpotenten Kontaktallergene des Haarfärbemittels eine Allergie auslösen können.

Die Friseurin hätte die Kundin daher über bestehende Risiken aufklären und eine Färbung der Haare strikt ablehnen müssen, stellte das Gericht klar. Auch eine schriftliche Einverständniserklärung der Kundin zur Absicherung möglicher Konsequenzen hätte die Handwerkerin einholen können. Die Beweislast dafür, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden habe, liege beim Friseur. 

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Das Amtsgericht bezifferte den Schmerzensgeldbetrag mit 2.000 Euro. Es berücksichtigte dabei, dass die Kundin eine schmerzhafte allergische Reaktion in Form einer Gesichts- und Augenschwellung sowie ekzematöse Hauterscheinungen im Kopfbereich erlitt. Zugute hielt es, dass die Frau keine Haare verloren und keine Spätfolgen zu befürchten hat.

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 19. Dezember 2022, Az. 34 C 20/20  

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Text: / handwerksblatt.de

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