Gasheizung umrüsten auf Wasserstoffbetrieb
Ab 2024 können von Viessmann hergestellte Gas-Brennwertgeräte der Vitodens 300er- und 400er-Baureihen nach einer Umrüstung mit reinem Wasserstoff betrieben werden.
Kunden, die sich für diese Geräte entscheiden, sind damit auf lange Sicht auf der sicheren Seite: Zum einen kann die Anlage bis auf weiteres mit Gas betrieben werden, zum anderen ist eine Umstellung auf den Betrieb mit Wasserstoff perspektivisch möglich.
"Neben modernen Wärmepumpen, die besonders im Neubau nahezu immer die bessere Lösung sind, und Hybridgeräten zur kombinierten Nutzung von Umweltenergie und fossilen Brennstoffen, bieten wir mit den umrüstbaren Gas-Brennwertgeräten eine weitere Möglichkeit, die Vorgaben des GEG (Gebäudeenergiegesetzes) zu erfüllen", erläutert Alexander Dauensteiner, Viessmann Product Line Owner. "Marktpartner und Endverwender erhalten in jedem Fall einen Wärmeerzeuger, mit dem sich ein Haus auch in Zukunft sicher, effizient und für einen etwaigen Einsatz von 100 Prozent Wasserstoff vorbereitet beheizen lässt."
Einfache Umstellung auf Wasserstoff mit Umrüstkits
Die Herstellererklärung gilt für die Wandgeräte Vitodens 300-W (Typ B3HG), Vitodens 200-W (Typen B2HF, B2KF) und Vitodens 222-W (Typ B2LF) sowie die bodenstehenden Kompaktgeräte Vitodens 333-F (Typ B3TG) und Vitodens 222-F (Typen B2TF, B2SF). Mit Leistungen von 1,9 bis 32 Kilowatt sind sie vor allem für den Einsatz in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie als Etagenheizungen konzipiert.
Standardmäßig lassen sich diese Wärmeerzeuger bei Auslieferung mit Erdgas, Bio-Erdgas, Flüssiggas (je nach Spezifikation auch Bio-LPG) sowie mit Gasgemischen mit bis zu 20 Prozent Wasserstoff betreiben. Für die Umstellung der Geräte auf den Betrieb mit Wasserstoff werden nach aktueller Planung 2026 Umrüstkits angeboten.
GEG-Novelle setzt EE-Pflicht bei umrüstbaren Gasheizungen aus
Die am 1. Januar 2024 in Kraft tretende Novelle des GEG soll einen entscheidenden Beitrag zum Erreichen der deutschen Klimaschutzziele leisten. Während in Neubaugebieten nur noch Heizsysteme erlaubt sein werden, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen, erhalten die Besitzer älterer Häuser erst mit der Wärmeplanung ihrer Kommune Klarheit darüber, welche Möglichkeiten der Wärmeversorgung ihnen künftig zur Verfügung stehen. In Städten mit über 100.000 Einwohnern muss die kommunale Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 und in kleineren Kommunen spätestens bis zum 30. Juni 2028 vorliegen. Wird vorher der Einbau einer neuen Heizung erforderlich, so dürfen Gas-Brennwertgeräte eingesetzt werden, sofern diese schrittweise mit einem zunehmenden Anteil grüner Gase wie etwa Biogas betrieben werden können.
Eine bedeutende Ausnahme macht der Paragraph 71k, Absatz 1, des GEG für Gasheizgeräte, die für den Betrieb mit reinem Wasserstoff umgerüstet werden können, sofern die örtliche Wärmeplanung ein Wasserstoffnetz vorsieht und der Netzbetreiber einen verbindlichen Plan für die Umstellung auf den neuen Energieträger bis Ende 2044 vorgelegt hat. In diesem Fall können die Geräte eingebaut werden, ohne die Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energie erfüllen zu müssen.
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Text:
Claudia Stemick /
handwerksblatt.de
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