Die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks müssen in Glashütte erfolgen.

Die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks müssen im Herkunftsgebiet erfolgen. (Foto: © Ihor Rudenko/123RF.com)

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Glashütte: Regionale Handwerkskunst ist jetzt als Marke geschützt

Die berühmten Uhren aus Glashütte stehen für besondere Qualität und Uhrmachertradition. Die Herkunftsbezeichnung dürfen nur Stücke aus diesem Gebiet tragen. Eine neue Verordnung schützt sie nun.

In Glashütte werden seit dem 19. Jahrhundert handwerklich Uhren hergestellt, die eine außerordentliche Qualität aufweisen. Die Glashütte-Verordnung schützt seit dem 9. März 2022 mit der Herkunftsbezeichnung "Glashütte" Werke aus diesem geografischen Gebiet. Die Qualität der Uhren wird dadurch erreicht, dass die Hersteller in Glashütte bestimmte Qualitätsmerkmale vereinbart und konsequent eingehalten haben. Diese sind bis heute Grundlage für die dort hergestellten Uhren. Die Herkunftsangabe "Glashütte" bei Uhren steht damit in besonderer Weise für deutsche Handwerkskunst und Uhrmachertradition.

Daher beschreibt die neue Verordnung verbindlich das Herkunftsgebiet und definiert den Begriff der Uhr und deren Herstellung. Die Verordnung betont die Bedeutung der Fertigungsmethoden und erschwert widerrechtliche Anspielungen und Nachahmungen. Damit sollen das kulturelle Erbe der Region Glashütte und die zunehmende Bedeutung handwerklicher Erzeugnisse aus der Bundesrepublik Deutschland untermauert werden.

Mehr als die Hälfte der Herstellung muss in Glashütte erfolgen

Die Glashütte-Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen eine "Herstellung im Herkunftsgebiet" vorliegt. Bestimmte, für die Qualität einer Uhr wichtigen Schritte müssen danach vollständig in Glashütte oder den weiteren als Herkunftsgebiet definierten Orten erfolgen: Etwa die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks. Darüber hinaus müssen in allen wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt worden sein.

Außerdem ist in der Verordnung geregelt, welche Herstellungsstufen wesentlich sind und welche Orte – neben der Stadt Glashütte – zum Herkunftsgebiet zählen.

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Das Herkunftsgebiet umfasst folgende Gebiete im Freistaat Sachsen:
1. die Stadt Glashütte,
2. die Ortsteile Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg für die Zulieferung und Veredlung sowie
3. die Landeshauptstadt Dresden für folgende, konkrete Veredlungsschritte:
a) Werkteile plattieren,
b) Werkteile galvanisieren,
c) Werkteile rhodinieren sowie
d) Laserarbeiten.

Quelle: BMJ

Kompletter Verordnungstext Die Glashütte-Verordnung im Wortlaut finden Sie > hier.

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Text: / handwerksblatt.de

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