Bauunternehmen, die weiterhin Dienstleistungen in Großbritannien anbieten möchten, sollten eine Grenzarbeiter-Erlaubnis beantragen.

Bauunternehmen, die weiterhin Dienstleistungen in Großbritannien anbieten möchten, sollten eine Grenzarbeiter-Erlaubnis beantragen. (Foto: © Igor Stevanovic /123RF.com)

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Großbritannien: Änderungen bei Entsendung von Mitarbeitern

Unternehmen aus der Baubranche, die weiterhin in Großbritannien arbeiten wollen, können bis zum 30. Juni eine Grenzarbeiter-Erlaubnis beantragen, um dort ihre Dienstleistungen auszuführen.

Das Handelsabkommen zwischen Großbritannien und der EU, das Ende 2020 geschlossen wurde, regelt, wie nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU gemeinsame Handelsbeziehungen und der Austausch von Dienstleistungen fortgesetzt werden können. Die Dienstleistungsfreiheit gilt allerdings nicht mehr: Zur Einreise nach Großbritannien zur Erbringung von Dienstleistungen (Montage, Werklieferung, Leistung an Privatkunden) ist nun eine Genehmigung, in der Regel ein Visum, erforderlich. Für Unternehmen aus der Baubranche wird Großbritannien allerdings grundsätzlich keine Visa ausstellen.

Ohne Visum können Sie einreisen, wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter bereits vor dem 1. Januar dieses Jahres in Großbritannien tätig waren. Bis zum 30. Juni können Sie hierfür eine Grenzarbeiter-Erlaubnis beantragen, die für fünf Jahre gültig ist. Wenn Sie und ihre Mitarbeiter vor Ende 2020 mindestens einmal pro Jahr in Großbritannien gearbeitet haben, könnten Sie Anspruch auf eine Grenzgänger-Erlaubnis („Frontier Worker Permit“) haben.

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Antragstellung ohne Kosten

Voraussetzung ist, dass Sie und ihre Mitarbeiter nicht in Großbritannien gelebt haben, sondern dort regelmäßig mindestens einmal in zwölf Monaten gearbeitet haben. Die Aufenthalte und Tätigkeiten können im Rahmen von Aufträgen für Privat- und für Geschäftskunden stattgefunden haben. Mit der Antragstellung sind keine Kosten verbunden, die Erlaubnis wird gebührenfrei erteilt. Mit einer Grenzgänger-Erlaubnis können Sie und Ihre Mitarbeiter weiterhin in Großbritannien tätig werden, ohne dass Sie ein Visum oder andere Einreisegenehmigungen beantragen müssen.

Nach Ablauf der Grenzgänger-Erlaubnis kann eine Verlängerung beantragt werden, für die ebenfalls eine jährliche Geschäftsaktivität belegt werden muss. Wenn wegen Corona oder anderer Gründe wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft in den letzten zwölf Monaten nicht in Großbritannien gearbeitet werden konnte, kann dennoch ein Anspruch auf eine Grenzgänger-Erlaubnis bestehen. Informationen hierzu geben Jennifer Apé und Almut Schmitz von der Koordinierungsstelle Außenwirtschaft, Landes-Gewerbeförderungsstelle des NRW-Handwerks, E-Mail: aussenwirtschaft@lgh.de, Tel.: 0211/ 30108452.

Quelle: LGH

Text: / handwerksblatt.de

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