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Für Beschäftigte im Freien – wie Bauarbeiter, Dachdecker oder Gärtner – sind Sonnensegel, längere Pausen und kühle Getränke Pflicht.

Für Beschäftigte im Freien – wie Bauarbeiter, Dachdecker oder Gärtner – sind Sonnensegel, längere Pausen und kühle Getränke Pflicht. (Foto: © BG Bau/Thomas Lucks)

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Hitzefrei im Betrieb? Das sagt das Arbeitsrecht

Sommer, Sonne – hitzefrei? Das gilt nicht für Arbeitnehmer. Aber der Chef muss dafür sorgen, dass am Arbeitsplatz erträgliche Temperaturen herrschen. Ein Experte klärt auf.

Der Sommer ist da und die Temperaturen klettern auf Höchstwerte. Arbeitnehmer stellen sich dann die Frage, ob sie deshalb früher gehen oder zu Hause bleiben dürfen. Das ist aber nicht erlaubt. Doch der Arbeitgeber hat bei Hitze im Betrieb klare Pflichten. Die Rechtslage erläutert Rechtsanwalt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Arbeitgeber müssen handeln 

Bei extremer Hitze ist der Arbeitgeber nach Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung und arbeitsrechtlicher Fürsorgepflicht zum Handeln verpflichtet. Tut er das nicht, drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.

  • Ab 26 Grad Raumtemperatur soll der Arbeitgeber erste Schritte einleiten: Lüften, Jalousien schließen oder Getränke bereitstellen. Ab 30 Grad muss er aktiv werden. 

  • Über 35 Grad Raumtemperatur? Dann ist der Arbeitsplatz nicht mehr geeignet!

Klimaanlage? Keine Pflicht

Trotz Hitze: Eine Klimaanlage muss der Arbeitgeber nicht installieren. Er kann aber andere Maßnahmen treffen: Ventilatoren, flexible Arbeitszeiten oder kühlende Kleidung – erlaubt ist, was schützt. 

Die Rechtslage

Die "Technischen Regeln für Arbeitsstätten" (ASR A3.5) sind rechtlich nicht bindend, aber sie geben die Richtung vor. Gerichte und Behörden orientieren sich daran. Wer sie ignoriert, riskiert Ärger – und Geldstrafen.

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Beonderer Schutz für bestimmte Gruppen

Besondere Schutzmaßnahmen gelten für Schwangere, Senioren und Beschäftigte im Freien – wie Bauarbeiter, Dachdecker oder Gärtner. Hier sind Sonnensegel, längere Pausen und kühle Getränke Pflicht.

Im Homeoffice entscheidet der Arbeitsort über die Pflichten: Wer mobil arbeitet, trägt selbst Verantwortung. Bei fester Telearbeit liegt der Hitzeschutz wieder beim Arbeitgeber. 

Den Betriebsrat einbeziehen

Bei Hitze darf der Betriebsrat mitentscheiden. Laut § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG  kann er auf einer Gefährdungsbeurteilung und konkreten Schutzmaßnahmen bestehen – notfalls sogar vor der Einigungsstelle. 

Kein "hitzefrei" auf eigene Faust!

Egal, wie heiß es ist: Wer ohne Erlaubnis des Chefs den heißen Arbeitsplatz verlässt, riskiert eine Abmahnung oder Kündigung. Lieber sollte man einvernehmliche Lösungen suchen – wie etwa wie einen früheren Arbeitsbeginn in den kühleren Morgenstunden oder längere Pausen. 

Schutzpflichten bei Hitze

In seltenen Fällen kann Hitze zur einer fristlosen Kündigung seitens des Arbeitnehmers führen, wenn der Arbeitgeber dauerhaft Schutzpflichten verletzt. Das ist aber die absolute Ausnahme.

In einem dramatischen Fall wurde ein Arbeitgeber wegen fahrlässiger Tötung durch Hitze verurteilt: Ein Erntehelfer starb nach schwerer Arbeit in glühender Sonne ohne Pause oder Wasser. Die Strafe: 8.000 Euro Geldauflage. 

Praxistipps bei Hitze

• Früh lüften, tagsüber Jalousien schließen

• Kalte Unterarmbäder helfen dem Kreislauf

• Viel trinken – aber Wasser, keinen Alkohol!

• Leicht essen, luftig kleiden

• Pausen im Schatten machen 

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

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Text: / handwerksblatt.de

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