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HWK des Saarlandes | Mai 2022
Wie ein Brötchengeber die Region stärkt
Im Interview: Das Geschwisterpaar Susanne Sticher und Sebastian Schaefer führt gemeinsam eine Handwerksbäckerei.
Ab dem 1. Juli bleibt Schuldnern mehr Geld zum Leben. (Foto: © ginasanders/123RF.com)
Juni 2021
Der pfändungsfreie Grundbetrag für Arbeitseinkommen wird ab dem 1. Juli 2021 auf 1.252,64 Euro Euro angehoben. Arbeitgeber sind zur automatischen Beachtung der neuen Pfändungsfreibeträge verpflichtet.
Bei einer Pfändung von Einkommen liegt der Freibetrag für Alleinstehende ab dem 1. Juli bei 1.252,64 Euro. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen. Der Gesetzgeber legt Pfändungsfreigrenzen fest, um Schuldnern das Existenzminimum zu sichern.
Wer eine Familie hat, darf mehr Geld behalten: Die Höhe des pfändbaren Einkommens richtet sich nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen des Arbeitnehmers. Hierzu gehören leibliche Kinder, Ehepartner ohne Einkommen oder geschiedene Ehepartner, an die Unterhalt gezahlt wird.
Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beachtet werden. Schuldner müssen aber selbst aktiv werden, wenn individuelle Freibeträge per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzt wurden.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Betroffene Schuldner sollten sich beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird.
Durch die Erhöhung kann etwa ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro jetzt 1.252,64 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann grundsätzlich nichts gepfändet werden.
Zum Nettoeinkommen im Sinne der Pfändungstabelle zählen Gehalt, Altersrente, ALG 1 und ALG 2 abzüglich einiger Zulagen des Arbeitgebers, wie etwa einmalige Beihilfen und vermögenswirksam angelegte Einkommensteile, die Hälfte von eventuell gewährtem Weihnachtsgeld bis maximal 500 Euro, Urlaubsgeld und Mehrarbeitsvergütungen.
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet automatisch einen Pfändungsschutz. Ein Girokonto kann innerhalb weniger Tage in ein P-Konto umgewandelt werden. Danach kann der Schuldner über das Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrags verfügen: Überweisungen tätigen, Lastschriften einlösen und Bargeld abheben. Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist gebührenfrei. Nur für die Kontoführung fallen dagegen in aller Regel Kosten an.
Pfändungstabelle Die neue Pfändungstabelle finden Sie > hier! Sie zeigt alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2021 zur Auszahlung kommen.
Lohnpfändung beim Arbeitnehmer? Wird beim Mitarbeiter der Lohn gepfändet, muss der Chef einen Teil des Geldes direkt an die Gläubiger zahlen. Worauf Arbeitgeber achten sollten: lesen Sie > hier mehr! DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
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