Pfändungsfreigrenze

Ab dem 1. Juli bleibt Schuldnern mehr Geld zum Leben. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli nicht vergessen!

Der pfändungsfreie Grundbetrag für Arbeitseinkommen wird ab dem 1. Juli 2023 erhöht. Er beträgt dann monatlich 1.402,28 Euro statt bisher 1.330,16 Euro. Arbeitgeber müssen die neuen Freibeträge beachten.

Bei einer Pfändung von Einkommen liegt der Freibetrag für Alleinstehende ab dem 1. Juli 2023 bei 1.402,28 Euro. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung nicht gepfändet werden dürfen. Der Gesetzgeber legt die Pfändungsfreigrenzen fest, um Schuldnern das Existenzminimum zu sichern.

Wer eine Familie hat, darf mehr Geld behalten: Die Höhe des pfändbaren Einkommens richtet sich nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen des Arbeitnehmers. Hierzu gehören leibliche Kinder, Ehepartner ohne Einkommen oder geschiedene Ehepartner, an die Unterhalt gezahlt wird. Der konkrete Betrag ergibt sich aus der aktuellen > Liste.

Arbeitgeber müssen Beträge automatisch beachten

Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beachtet werden. Wer einen Arbeitnehmer hat, bei dem ein Insolvenzverfahren läuft oder dessen Arbeitseinkommen gerichtlich gepfändet ist, darf diesem nur das unpfändbare Einkommen auszahlen, den Rest muss er an die Gläubiger überweisen. Der Arbeitgeber erhält dafür einen Bescheid vom Vollstreckungsgericht, den sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungs-Freibeträge auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen zu beachten. Wenn individuelle Freibeträge per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzt wurden, muss der Schuldner selbst aktiv werden.

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Zum Nettoeinkommen im Sinne der Pfändungstabelle zählen Gehalt, Altersrente, ALG 1 und ALG 2. Davon sind alle Sozialversicherungsabgaben und Steuern abzuziehen. Nicht pfändbar sind einige Zulagen des Arbeitgebers, wie vermögenswirksame Leistungen, tarifliche oder betriebliche Zusatzversorgungen, Urlaubsgeld oder Mehrarbeitsvergütungen für Überstunden. Bestimmte Einkommensbestandteile sind unpfändbar, beispielsweise Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen (§ 850a ZPO). Andere Bezüge, wie etwa Renten- und Unterstützungsleistungen, sind nur bedingt pfändbar (§ 850b ZPO). 

P-Konto schützt vor Pfändung

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet automatisch einen Pfändungsschutz. Ein Girokonto kann innerhalb weniger Tage in ein P-Konto umgewandelt werden. Danach kann der Schuldner über das Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrags verfügen: Überweisungen tätigen, Lastschriften einlösen und Bargeld abheben. Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist gebührenfrei. Nur für die Kontoführung fallen dagegen in aller Regel Kosten an.

Pfändungstabelle Die neue Pfändungstabelle finden Sie > hier! Sie zeigt alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2023 zur Auszahlung kommen.

Lohnpfändung beim Arbeitnehmer? Wird beim Mitarbeiter der Lohn gepfändet, muss der Chef einen Teil des Geldes direkt an die Gläubiger zahlen. Worauf Arbeitgeber achten sollten: lesen Sie > hier mehr!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

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