Home-Office: Diese Tätigkeiten sind unfallversichert
Beschäftigte, die ihrer Arbeit etwa aufgrund der Corona-Krise von zu Hause aus nachgehen, sind unfallversichert. Aber nicht immer und überall.
Wer seine Arbeit derzeit aufgrund der Corona-Krise von zu Hause aus erledigen soll und kann, steht wie im Büro oder Betrieb grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings nur bei den Tätigkeiten, die in engem Zusammenhang mit der Arbeit stehen.
Wer beispielsweise die Treppe herunterfällt, weil er die Internetverbindung im Keller prüfen will, die er für seine berufliche Tätigkeit braucht, der ist krankenversichert. Wer sich in der Küche im Untergeschoss ein Butterbrot schmieren will und dabei verunglückt, ist hingegen nicht versichert, wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) informiert.
Weg zur Küche ist nicht unbedingt versichert
Wege zur Toilette oder in die Küche zur Nahrungsaufnahme gelten laut DGUV als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten und sind damit nicht versichert. Die DGUV weist darauf hin, dass es dazu bereits Urteile des Bundessozialgerichts gegeben hat.
Ermöglicht der Arbeitgeber seinen Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise für einen bestimmten Zeitraum, von zu Hause aus zu arbeiten, handelt es sich laut DGUV bei einer solchen vorübergehenden Lösung nicht um Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, sondern um mobile Arbeit. Dafür gelten die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, spezielle Regelungen wie bei der Telearbeit gibt es laut DGUV nicht.
Tipps für einen sicheren Arbeitsplatz zu Hause
Die Unfallversicherung weist darauf hin, dass in einer Ausnahmesituation wie der derzeitigen, solch mobiles Arbeiten auch über einen längeren Zeitraum erfolgen kann. Zudem gibt sie auf ihrer Website Tipps, wie Beschäftigte ihren Schreibtisch und ihre Geräte zu Hause aufstellen und worauf sie noch achten sollten, um auch dort gesund arbeiten zu können.
Quelle: DGUV
Text:
Melanie Dorda /
handwerksblatt.de
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