Nach dem Corona-Bonus kommt die Inflationsausgleichsprämie: Bis Ende 2024 sollen Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich sein.

Nach dem Corona-Bonus kommt die Inflationsausgleichsprämie: Bis Ende 2024 sollen Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich sein. (Foto: © toneteam/123RF.com)

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Inflationsprämie: 3.000 Euro steuerfrei bis Ende 2024

Betriebsführung

Das Bundeskabinett hat die Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro auf den Weg gebracht. Firmen können die Prämie zum Inflationsausgleich bis Ende 2024 an ihre Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen - auch in mehreren Teilzahlungen.

Nach dem Corona-Bonus kommt die Inflationsausgleichsprämie: Arbeitgeber können eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung bis zu einem Betrag von 3.000 Euro an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewähren. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist lediglich, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. 

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz". Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

 

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Auch mehrere Teilbeträge sind möglich

"Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Die Inflationsausgleichsprämie kann auch in mehreren Teilbeträgen bis zu insgesamt 3.000 Euro gezahlt werden", erklärt der Kölner Steuerberater Thomas Müller.

"Der großzügige Zeitraum und die Möglichkeit von Zahlungen in Teilbeträgen gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern damit eine sehr großzügige Flexibilität für die Auszahlung der Prämie."

Zitat Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) erklärte dazu im Koalitionsausschuss: "Die steigenden Preise belasten Menschen und Betriebe. Als Bundesregierung müssen wir hier schnell handeln. Mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie geben wir Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine unbürokratische Option an die Hand."

Bürokratiearme Regelung

Die Nettoprämie ist zum Inflationsausgleich gedacht. Arbeitgeber sollen sie bis 31. Dezember 2024 steuerfrei zahlen können. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. "Daraus sollte hervorgehen, dass die zusätzliche, steuerfreie Zahlung im Kontext der Preissteigerung steht", erklärt von der Kanzlei Ecovis.

Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung will man sicherstellen, dass der Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.

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Kaum Spielraum für Geldprämien

Wichtig: Wie auch beim Corona-Bonus zahlen Arbeitgeber die Prämie aus eigener Tasche, er wird also den Firmen nicht erstattet, wie viele Beschäftigte beim Corona-Bonus vermutet hatten. Wenn es keine tarifliche Regelung gibt, handelt es sich um eine freiwillige Zahlung der Unternehmen.

Unklar ist, wie viele Unternehmen und Betriebe überhaupt davon Gebrauch machen werden. Viele Firmen leiden unter den massiven Energiepreissteigerungen plus den Preisexplosionen bei Material. Ob da eine Sonderzahlung an die Beschäftigten möglich ist und wenn doch, in welcher Höhe, steht auf einem anderen Blatt. 

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Text: / handwerksblatt.de

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