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Kindergeld in der Ausbildung: Das sind die Voraussetzungen

Auch für Kinder, die über 18 sind, können Eltern Kindergeld bekommen. Aber nicht automatisch und nicht in jedem Fall. Experten vom Lohnsteuerhilfeverein VLH erklären, worauf es ankommt, damit für Azubis und Studierende das Kindergeld weiter fließt.

Wenn die Kinder ihren 18. Geburtstag feiern, beginnt ein neuer Lebensabschnitt - und auch beim Kindergeld gibt es dann spezielle Regeln. Eltern von volljährigen Kindern können in den meisten Fällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin Kindergeld bekommen. Das soll nach dem Willen der Ampelkoalition sogar ab 2025 von 250 auf 255 Euro monatlich steigen - das sind 60 Euro mehr im Jahr

Das Kindergeld wird nach dem 18. Geburtstag aber nicht automatisch weitergezahlt. Die Eltern müssen es aktiv bei der zuständigen Familienkasse beantragen.

Dafür muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, berichten die Experten vom  Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH):

  • Das Kind studiert oder absolviert eine Berufsausbildung; das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium.
  • Das Kind findet keinen Ausbildungsplatz und kann deshalb seine Berufsausbildung noch nicht beginnen, oder es wartet auf einen Studienplatz.
  • Das Kind leistet ein freiwilliges soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst.
  • Das Kind macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; das gilt als "Zwangspause" oder Übergangszeit.

Dazu kommt noch ein Sonderfall: "Strebt das erwachsene Kind keine Ausbildung oder kein Studium an, sondern ist arbeitslos, wird Kindergeld auf Antrag bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt. Voraussetzung ist, dass das Kind bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist", berichten die Experten der VLH.

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Ob das Kind in den jungen Jahren heiratet oder nicht, spielt für den Anspruch auf Kindergeld keine Rolle. 

Nebenjobs sind erlaubt, aber in der Zweitausbildung nur begrenzt

Die Kinder dürfen während ihrer Erstausbildung oder ihrem Erststudium nebenher jobben, ohne, dass das Kindergeld gestrichen wird. "Unabhängig davon, wie viele Stunden im Nebenjob gearbeitet wird und egal wie hoch der Verdienst ist – der Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen", berichtet der VLH.

Anders sehe es aus, wenn es sich um die zweite Berufsausbildung handelt: "Dann darf nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche nebenher gearbeitet werden. Wird diese Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit – und der Anspruch auf Kindergeld erlischt."

Ausnahme: In den (Semester-)Ferien darf auch mal mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden, wenn das aufs ganze Jahr gesehen nur durchschnittlich 20 Stunden pro Woche sind.

Was ist eine Erstausbildung?Eine Erstausbildung ist eine Berufsausbildung, ein Bachelorstudium ohne zuvor abgeschlossene Berufsbildung oder ein Wechsel des Studiums ohne vorherigen Abschluss. Als Zweitausbildung gilt eine Ausbildung, die nach dem Abschluss einer Erstausbildung begonnen wird. Das kann eine weitere Lehre oder ein weiteres Studium sein, ein Meisterkurs oder auch ein Referendariat nach dem ersten Staatsexamen. Allerdings zählt ein Zweitstudium wie Master im Anschluss an das Bachelor-Erststudium noch zur Erstausbildung, wenn das Kind von vornherein den höheren Abschluss angestrebt hat. Dies gilt auch bei anderen mehrstufigen Ausbildungen. Quelle: VLH

Übrigens: Für ein Kind mit Behinderung, das nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, bestehe unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 25. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Kindergeld, berichten die Steuerexperten. Die Behinderung müsse allerdings vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sein.

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Text: / handwerksblatt.de

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