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HWK Trier | Mai 2025
Online-Seminar: Meisterwerk Betriebsübergabe
Wie man sein Unternehmen erfolgreich in die Zukunft führen kann, zeigt ein Online-Seminar der Handwerkskammer der Pfalz und der Handwerkskammer Trier.
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Mai 2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Höhe der Säumniszuschläge für angemessen. Sie liegen bei einem Prozent pro Monat, aufs Jahr gerechnet also bei zwölf Prozent.
Wer eine Steuernachzahlung oder die Einkommensteuer zu spät überweist, muss mit einem Säumniszuschlag rechnen. Dieser liegt aktuell bei einem Prozent der Steuernachzahlung beziehungsweise der rückständigen Steuer pro angefangenem Monat, meldet der Lohnsteuerhilfeverein VLH. Geregelt ist dies im Paragraf 240 der Abgabenordnung (AO).
In der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bezweifelt, dass die Höhe der Säumniszuschläge verfassungsgemäß ist. Doch nun hat er entschieden, dass zumindest seit März 2022 – dem Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine – und den seither deutlich und sehr schnell steigenden Zinsen keine Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit bestehen.
Rechen-Beispiel:Das Finanzamt hat eine Steuernachzahlung von 420 Euro errechnet. Der betroffenen Steuerzahler überweist diese mit einer dreimonatigen Verspätung. Das Finanzamt rundet auf 400 Euro ab (abgerundet wird immer auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag) und berechnet dafür drei Prozent, also ein Prozent für jeden Monat der Verspätung. Somit muss der Betroffene einen Säumniszuschlag von zwölf Euro bezahlen. Quelle: VLH
Vor drei Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Nachzahlungszinsen nicht mehr bei sechs Prozent im Jahr liegen dürfen. Die Finanzämter können deshalb rückwirkend seit Januar 2019 nur noch 1,8 Prozent im Jahr (0,15 Prozent pro Monat) Nachzahlungszinsen verlangen. Es könne aber offenbleiben, so die Richter damals, ob dies auch auf andere Zinsen der Abgabenordnung (AO), etwa Säumniszuschläge, übertragbar sei.
Da die Niedrigzinsphase der Vorjahre nun beendet sei, könne die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden, so der BFH.
BFH-Beschluss vom 21.03.2025; X B 21/25 Unterschied Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag: Der Säumniszuschlag wird fällig, wenn die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt zu spät beglichen werden. Mit dem Verspätungszuschlag kann man bestraft werden, wenn man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese zu spät abgibt. Quelle: VLH
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