Der überlebende Ehegatte erbt neben noch vorhandenen Eltern und deren Abkömmlingen insgesamt nur 75 Prozent.

Der überlebende Ehegatte erbt neben noch vorhandenen Eltern und deren Abkömmlingen insgesamt nur 75 Prozent. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Kinderlose Ehepaare sollten nicht in die Erbrechtsfalle tappen

Viele kinderlose Ehepaare gehen davon aus, dass sie sich im Todesfall auch ohne Testament gegenseitig allein beerben. Ein großer Irrtum, der unangenehme Folgen haben kann, wie ein Experte erklärt.

Kinderlose Ehepaare denken häufig, dass sie automatisch gegenseitige Alleinerben werden. Dies ist jedoch ein großer Trugschluss! warnt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn: "Ohne ein gegenseitiges Testament tritt nach dem Tode des Erstversterbenden der Ehegatten die sogenannte gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein." Danach erbt der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der sogenannten zweiten Ordnung oder neben Großeltern nur die Hälfte der Erbschaft zuzüglich eines Viertels aus dem Zugewinnausgleich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte neben etwa noch vorhandenen Eltern und deren Abkömmlingen (Erben zweiter Ordnung) insgesamt nur 75 Prozent erbt, während 25 Prozent der Erbschaft an diese fallen.

"Genau daraus entstehen dann die so unbeliebten und gefürchteten Erbengemeinschaften, in denen sich der überlebende Ehegatte im Zweifel mit den Geschwistern der Verstorbenen auseinandersetzen muss oder gar mit deren Kindern und Kindeskindern", betont Henn. Leben zum Beispiel keine Geschwister des Erblassers mehr, dafür aber fünf Kinder dieser Geschwister (Nichten und Neffen des Erblassers), sieht die gesetzliche Erbfolge in diesem Fall wie folgt aus: Der Überlebende Ehegatte erhält 75 Prozent der Erbschaft, die fünf Nichten und Neffen je fünf Prozent.

Vorsorgen, damit der Familienbetrieb nicht verkauft werden muss

Erfahrungsgemäß schlagen diese Erben die Erbschaft auch nicht aus, sondern freuen sich und verlangen vom überlebenden Ehepartner alsbald die Auseinandersetzung der Erbschaft und damit die Auszahlung. "Dieses berechtigte Verlangen kann den längerlebenden Ehepartner dann schnell in große Schwierigkeiten bringen, wenn der Nachlass nicht ausreichend flüssige Geldmittel beinhaltet", warnt der Experte. Oftmals führe das dann zum Verkauf des Familienbetriebs oder des Familienheimes. "Solche Probleme kann man durch eine gute Testamentsplanung verhindern und damit den längerlebenden Ehepartner absichern", rät Henn.

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Grundsätzlich empfiehlt er, sich bei der Errichtung eines Testamentes immer beraten zu lassen, denn durch ein schlechtes Testament könne auch viel Schaden und Streit entstehen.

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Text: / handwerksblatt.de