Krankheit ist keine Freizeit
Wer krank ist, kann seine arbeitsfreien Tage nicht nutzen. Also muss der Arbeitgeber ihm später erneut freigeben. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um freie Zeit, die im Tarifvertrag festgelegt war.
Hat ein Arbeitnehmer laut Tarifvertrag Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, so ist dieser Anspruch nicht erfüllt, wenn er an zwei der festgelegten freien Tage arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber muss die freien Tage dann nachgewähren.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer war in der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt. Das Unternehmen war an den Manteltarifvertrag 2018 (MTV) und den Tarifvertrag über Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens 2018 (TV T-ZUG) gebunden. Der MTV gibt bestimmten Arbeitnehmern die Möglichkeit, statt eines Zusatzgelds bezahlte arbeitsfreie Tage zu wählen. Der Arbeitnehmer nahm 2019 mehrere Tage frei. An zwei der freien Tage war er arbeitsunfähig erkrankt. Hierfür verlangte er vom Arbeitgeber eine spätere Freistellung. Der lehnte ab, und meinte, der Anspruch sei bereits dadurch erfüllt, dass die freien Tage festgelegt wurden. Daraufhin klagte der Mann sie ein.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Mitarbeiter recht. Ihm stehe die Freistellung an zwei Arbeitstagen zu, entschieden die Erfurter Richter. Durch die bloße Festlegung von freien Tagen sei der Anspruch auf Freizeit nicht erfüllt. Vielmehr müsse die freie Zeit tatsächlich nutzbar sein. Bei einer Erkrankung sei das nicht möglich.
Nur dann, wenn die Freistellung aus personenbedingten Gründen – etwa wegen einer langen Erkrankung – im gesamten restlichen Kalenderjahr nicht möglich sei, erlösche der Anspruch auf freie Tage. Dann müsse der Arbeitgeber aber das entsprechende tarifliche Zusatzgeld zahlen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2022, 10 AZR 99/21
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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