Früher nutzten Arbeitgeber oft das Einwurf-Einschreiben, weil es als praktisch galt. Doch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Mai 2026 sorgte für Zweifel.

Früher nutzten Arbeitgeber oft das Einwurf-Einschreiben, weil es als praktisch galt. Doch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Mai 2026 sorgte für Zweifel. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

Vorlesen:

Einwurf-Einschreiben: Post ändert Verfahren

Die Deutsche Post hat nach einem Urteil des BAG den Zustellprozess von Einwurf-Einschreiben verbessert. Bei Kündigungsschreiben bleibt aber ein Risiko. Ein Experte erklärt, welche Alternativen mehr Sicherheit bieten.

Arbeitgeber, die ein Kündigung verschicken, müssen deren Zugang beim Arbeitnehmer nachweisen. Auch Abmahnungen und andere bedeutende Erklärungen verlangen diesen Nachweis. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel fasst den aktuellen Stand zusammen und gibt und Tipps für eine sichere Zustellung.

Früher nutzten Arbeitgeber oft das Einwurf-Einschreiben, weil es als praktisch galt. Doch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Mai 2026 sorgte für Zweifel. Es entschied, dass das damalige Scan-Verfahren der Post für Einwurf-Einschreiben keinen Anscheinsbeweis mehr für deren Zugang lieferte. Denn der Zusteller bestätigte elektronisch die Auslieferung, noch bevor er den Brief tatsächlich in den Briefkasten einwarf. Dadurch fehlte ein sicherer Nachweis für den tatsächlichen Zugang. Denn zwischen elektronischer Bestätigung und tatsächlichem Einwurf konnte theoretisch noch etwas passieren.

Elektronische Dokumentation jetzt erst nach Einwurf

Die Deutsche Post habe ihren Ablauf inzwischen geändert, berichtet Anwalt Görzel: Der Zusteller prüft zunächst den Briefkasten und wirft dann den Umschlag ein. Erst danach dokumentiert er diesen Vorgang elektronisch am mobilen Endgerät. Damit hat sich die entscheidende Reihenfolge verändert: Erst Einwurf, dann Bestätigung.

Ist das Einwurf-Einschreiben damit wieder rechtssicher?

"So einfach lässt sich die Frage nicht beantworten", meint der Jurist. "Die Änderung beseitigt jedenfalls genau den Schwachpunkt, den das BAG an dem damaligen Scan-Verfahren beanstandet hatte. Der elektronische Nachweis soll nun erst nach dem tatsächlichen Einwurf entstehen." Das mache das Einwurf-Einschreiben für die Praxis wieder interessanter.

Das könnte Sie auch interessieren:

Unsicherheit: Der Zusteller sieht nie den Inhalt des Umschlags

"Ein anderes Problem bleibt jedoch bestehen", warnt Görzel. "Der Zusteller kann nur bestätigen, dass eine bestimmte Sendung in einen Briefkasten eingeworfen wurde. Er weiß aber grundsätzlich nicht, welches konkrete Schriftstück sich im Umschlag befand." Deshalb könne im Streitfall unklar bleiben, was sich tatsächlich im Umschlag befand. Aber gerade darauf könne es im Arbeitsrecht ankommen.

Im Arbeitsrecht entscheide der Zugang beim Arbeitnehmer über Beginn und Ende von Fristen. Besonders bei Kündigungen ist der Zugang oftmals entscheidend für das Ende des Arbeitsverhältnisses und die Klagefrist. Arbeitgeber sollten die Zustellung sorgfältig organisieren. Ein fehlender Zugangsnachweis kann laut Görzel schwerwiegende Folgen haben.

Zeugen und Boten als bessere Alternative

"Wer bei wichtigen arbeitsrechtlichen Erklärungen möglichst wenig Beweisrisiko eingehen möchte, sollte weiterhin über andere Zustellwege nachdenken", rät der Fachanwalt. Besonders sicher kann die persönliche Übergabe unter Zeugen sein. Dabei sollte der Zeuge auch Kenntnis davon haben, welches konkrete Schriftstück übergeben wird."

Eine weitere Möglichkeit ist die Zustellung durch einen Boten. Auch hier sollte laut Görzel der Bote idealerweise nachvollziehen können, welches Schreiben sich im Umschlag befindet, und anschließend dokumentieren, wann und wo er es übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen hat. "So lässt sich im Streitfall nicht nur der Zugang eines Umschlags, sondern auch dessen Inhalt besser nachweisen", betont der Experte.

Fazit

Das neue Verfahren beim Einwurf-Einschreiben verbessert die Zustellung. Es liefert aber keinen vollständigen Beweis, welches Schriftstück tatsächlich im Umschlag lag. Für besonders wichtige arbeitrechtliche Schreiben wie Kündigungen empfiehlt es sich, persönliche Übergaben oder Boten zu nutzen.

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: