Vorsicht Rutschgefahr!

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Kundin rutscht aus, Ladeninhaber haftet nicht

Betriebsführung

Im Winter den Boden eines Ladens ständig trocken und schneefrei zu halten, ist unmöglich. Deshalb haftet der Inhaber auch nicht für den Sturz einer Kundin, sagt das Amtsgericht München.

Rutscht eine Kundin im Winter auf feuchtem Boden im Laden aus, muss der Inhaber nicht automatisch ihren Sturz verantworten.

Der Fall

Eine Kundin ging im Februar in München bei Schnee und Matsch zur Apotheke. Dort wischte gerade eine Reinigungskraft den schmutzigen Boden. Die Frau rutschte aus und verletzte sich bei dem Sturz am rechten Ellenbogen. Sie musste operiert werden und war sechs Wochen lang arbeitsunfähig.

Vom Apotheker verlangte sie Schmerzensgeld und Schadenersatz für unfallbedingte Ausgaben. Der Fußboden sei glitschig gewesen, der Apotheker hätte Vorsorge gegen Unfälle treffen müssen.

Der Apotheker wies jede Verantwortung für den Sturz von sich: Immerhin habe er den Boden säubern lassen und im Eingangsbereich zwei große Fußmatten ausgelegt, damit sich die Kunden den Schneematsch von den Schuhen streifen konnten.

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Feuchtigkeit und Schmutz sind im Winter nicht zu verhindern

Das Urteil

Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite des Unternehmers. Dass Kunden im Winter mit den Schuhen von draußen Feuchtigkeit und Schmutz in eine Apotheke tragen, sei gar nicht zu verhindern. Naturgemäß werde der Fußboden dadurch rutschig, das müssten die Kunden hinnehmen. Vom Unternehmer könne man nicht mehr verlangen als das, was er ohnehin unternommen habe: Matten auszulegen, damit so wenig Schnee wie möglich hineingetragen werde.

Zusätzlich habe eine Reinigungskraft gewischt. Damit habe sie die Sturzgefahr nicht geschaffen oder erhöht, sondern verringert. Im Winter den Boden ständig trocken und schneefrei zu halten, sei unmöglich. So häufig könne man gar nicht wischen – denn mit jedem Kunden komme wieder neue Feuchtigkeit dazu.

Amtsgericht München, Urteil vom 24. Juni 2016, Az. 274 C 17475/15

Text: / handwerksblatt.de

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