Zur Lieferkette gehören nicht nur unmittelbarere, sondern auch mittelbare Zulieferer. Im Sinne einer weiten Auslegung fallen darunter zum Beispiel auch Transportunternehmen.

Zur Lieferkette gehören nicht nur unmittelbarere, sondern auch mittelbare Zulieferer. Darunter fallen zum Beispiel auch Transportunternehmen. (Foto: © Golkin Oleg/123RF.com)

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Das Lieferkettengesetz betrifft auch kleine Betriebe

Betriebsführung

Kleine und mittelständische Unternehmen sind zwar nicht direkt vom Lieferkettengesetz erfasst. Trotzdem ist das Gesetz auch für sie von Bedeutung, betont das BAFA in einem kostenlosen Informationsblatt.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – oder kurz: Lieferkettengesetz – soll unter anderem Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit verhindern, angemessene Entlohnung sichern und andere Menschenrechte stärken. Unmittelbare betroffen sind Unternehmen, die mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern

Mittelbar sind allerdings auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen, stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in seinem Informationsblatt klar. Denn das LkSG verlangt von Großunternehmen, ihren unmittelbaren Zulieferern aufzugeben, dass auch diese die Vorgaben einhalten und "entlang der Lieferkette angemessen adressieren". Zur Lieferkette gehören nicht nur unmittelbarere, sondern auch mittelbare Zulieferer. So fallen darunter zum Beispiel auch Transportunternehmen.

Um weiter im Geschäft bleiben zu können, müssen viele KMU vertragliche Verpflichtungen bei ihren Lieferanten einholen. Auch kleinere Unternehmen sind daher faktisch verpflichtet, das LkSG zu befolgen. Umgekehrt sind KMU aber von einigen Pflichten nicht betroffen. Das BAFA hat dazu die folgenden Tipps:

Was bedeutet das LkSG für kleine Unternehmen konkret?

  • Sie sollten von Zulieferern entsprechende Informationen erbitten – etwa über festgestellte Risiken oder Vertragsverletzungen oder über die Durchführung von eigenen Risikoanalysen.
  • Je nach dem Ergebnis ihrer Risikoanalyse müssen sie gegebenenfalls Präventionsmaßnahmen bei ihren Zulieferern durchführen (zum Beispiel Schulungen zu einem vereinbarten Lieferantenkodex oder die Verankerung vertraglicher Kontrollmechanismen).
  • Stellen verpflichtete Unternehmen Verletzungen der LkSG-Vorgaben fest, wie etwa Kinderarbeit in der Lieferkette, müssen sie für Abhilfe sorgen. In diesem Fall können sie einen Zulieferer auch auffordern, sich daran zu beteiligen.

Was muss ich als kleines Unternehmen nicht leisten?

KMU müssen die Pflichten nach dem LkSG nicht selbst erfüllen. Das BAFA als zuständige Behörde kann und wird KMU auch nicht kontrollieren oder mit Sanktionen belegen. Das LkSG verpflichtet KMU nicht:

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  • bezogen auf ihre Lieferkette eine eigene Risikoanalyse durchzuführen;
  • selbst zu prüfen, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen sie bezogen auf ihre Lieferkette durchführen sollten;
  • ein eigenes Beschwerdeverfahren einzurichten;
  • Berichte an das BAFA zu übermitteln oder daran mitzuwirken.

Ausführliche Informationen über das LkSG für KMU bietet der  > Fragen- und Antworten-Katalog für KMU des BAFA.

Quelle: www.bafa.de 

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Text: / handwerksblatt.de

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