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Kunde muss für Mängelrüge eine Frist setzen

Lässt der Auftraggeber Mängel von einem anderen Handwerker beheben, ohne vorher dem ersten Unternehmen eine Frist zu setzen, kann er von diesem keinen Kostenersatz verlangen.

Ein Hauseigentümer beauftragte einen SHK-Unternehmer damit, die Heizungsanlage im Haus zu erneuern. Als der Handwerker fertig war, hielt der Auftraggeber offenbar die Arbeit für untauglich. Er vereinbarte mit dem Heizungsbauer einen Abnahmetermin und kündigte gleichzeitig an, er behalte sich weitere Schritte vor, wenn dabei Mängel zu Tage träten.

Zu diesem Termin erschien der Hausherr mit einem privaten Bausachverständigen, der Mängel der Heizungsanlage rügte. Auf der Stelle kündigte er den Werkvertrag fristlos und erklärte dem Handwerker, ein anderes Unternehmen solle nun "den Pfusch beseitigen", sonst werde das nichts mehr. So geschah es auch.

Anschließend verlangte der Kunde vom Heizungsbauer Ersatz für die Kosten der Nachbesserung. Seine Klage scheiterte allerdings beim Oberlandesgericht (OLG) München.

Seine Fehler muss der Handwerker ausbügeln können

Anspruch auf Kostenübernahme hätte der Hauseigentümer nur, wenn er dem Heizungsbauer vorher erfolglos die Gelegenheit eingeräumt hätte, die Mängel selbst zu beheben, erklärte das OLG. Das sei hier nicht der Fall: Das Schreiben, in dem der Kunde sich weitere Schritte vorbehielt, fordere den Handwerker dazu nicht auf und setze ihm auch keine Frist. Eine angemessene Frist für die Nachbesserung sei aber notwendig als eindringliche Mahnung für den Handwerker, seine Fehler auszubügeln. Erst wenn diese Frist ergebnislos verstrichen sei, dürfe der Auftraggeber die Arbeiten anderweitig vergeben – auf Kosten des Auftragnehmers.

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Kunde muss Unzumutbarkeit begründen

Nur im Ausnahmefall sei eine Fristsetzung überflüssig: Wenn der Unternehmer sich endgültig weigere nachzubessern. Oder wenn er so schlecht gearbeitet bzw. nachgebessert habe, dass der Kunde ernsthaft an seiner Zuverlässigkeit und an seinen Fähigkeiten zweifle. Dann sei es für den Auftraggeber unzumutbar, weiterhin mit dem Handwerker zusammenzuarbeiten. Das müsse der Kunde jedoch überzeugend begründen. Er müsse genau darlegen, wann er welche konkreten Mängel gerügt habe, was der Auftragnehmer unternommen habe, um sie zu beseitigen, und warum diese Maßnahmen fehlerhaft waren.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 13. März 2012, Az.: 9 U 2658/11

Text: / handwerksblatt.de

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