Dekorative Kosmetik für das Gesicht ist Teil der Kosmetikerausbildung.

Dekorative Kosmetik für das Gesicht ist Teil der Kosmetikerausbildung, aber auch Berufsbild der Make-Up-Artists. (Foto: © xalanx/123RF.com)

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"Make-up Artist" ist kein Handwerk

Betriebsführung

Wer eine Ausbildung zum "Make-up Artist" absolviert hat, muss sich nicht bei der Handwerkskammer als Kosmetiker eintragen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Die Tätigkeit als "Make-up Artist" beschränkt sich auf einen Teilbereich des Kosmetikerberufes und ist deshalb nicht als handwerksähnlich im Sinne der Handwerksordnung einzustufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage einer Handwerkskammer abgewiesen.

Der Fall

Die Klägerin absolvierte im Jahr 2016 einen vierwöchigen Kurs mit 220 Stunden und bekam hierüber ein Diplom als "Make-up Artist". Inhalt der Ausbildung waren unter anderem die Produkte einer speziellen Firma, Hygiene, Make-up-Looks, Farbenlehre und Retail Skills.

Die zuständige Handwerkskammer wollte den Betrieb in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe aufnehmen. Sie würde nämlich Tätigkeiten ausüben, die dem Kosmetiker-Gewerbe zugeordnet seien. Bei diesem handle es sich nach Abschnitt 2 Nr. 56 der Anlage B zu § 18 Abs. 2 HwO um ein handwerksähnliches Gewerbe.

Die Frau entgegenete, ihre Tätigkeit als Make-up Artist sei nicht als handwerksähnliches Gewerbe einzustufen. Die Ausbildungsdauer habe lediglich 220 Stunden umfasst. Vom typischen Erscheinungsbild eines Kosmetikers unterscheide sich der Make-up Artist dadurch, dass letzterer trendorientiert arbeite und durch seine Arbeit Kunst schaffe. Tätigkeiten wie Nagelmodelage und -pflege oder das Reinigen und Pflegen der Haut biete sie nicht an.

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Die Entscheidung

"Die Tätigkeit Make-up Artist ist auf einzelne Verrichtungen des Tätigkeitsfelds des Kosmetikers beschränkt und ist deshalb nicht als handwerksähnlich im Sinne der Handwerksordnung einzustufen", urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Es handle sich nur um einen kleinen Teilausschnitt aus dem vielfältigen Berufsbild des Kosmetikers, das nach § 4 Abs. 1 KosmAusbV weitere elf Pflichtqualifikationen kenne. In diesem Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass das beschränkte Tätigkeitsfeld der Klägerin dem Begriff des Kosmetikers zuzuordnen und als handwerksähnlich im Sinne der Handwerksordnung einzustufen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Argumentation bestätigt.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2021, Az. 8 C 34.20; Vorinstanz: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2020, Az. 6 S 2901/18 

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Text: / handwerksblatt.de

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