Der Arbeitnehmer haftet bei grober Fahrlässigkeit eigentlich voll, die Gerichte deckeln die Summen aber, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zum Gehalt stehen.

Pleite wegen eines einzigen Fehlers? Der Arbeitnehmer haftet bei grober Fahrlässigkeit eigentlich voll, es gilt bei Gericht aber ein sogenannter Existenzgefährdungsschutz. (Foto: © alexkalina/123RF.com)

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Millionenschaden: Mitarbeiter haftet trotz Schuld nur begrenzt

Ein Arbeitnehmer, der durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden in Millionenhöhe verursachte, muss nicht den vollen Ersatz leisten. Auch in einem solchen Fall kann die Haftung begrenzt sein, urteilte das Landesarbeitsgericht Köln.

Die Haftung von Arbeitnehmern ist auch im Handwerk immer wieder Thema. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln sagt dazu: Auch, wenn den Mitarbeiter die volle Schuld trifft, muss er den Schaden von fast drei Millionen Euro nicht komplett ersetzen. Denn dieser stand in krassem Missverhältnis zu seinem Arbeitseinkommen. 

Der Fall

Ein langjähriger Vertriebsleiter eines Energieversorgers bezog ein Monatsgehalt von rund 8.400 Euro. Im Jahr 2021 verursachte er durch falsche Entscheidungen bei der Strombeschaffung einen Schaden von 2.793.028,25 Euro. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos und forderte Schadensersatz in voller Höhe.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die fristlose Kündigung bestätigt, aber die Haftung des Mitarbeiters deutlich beschränkt auf 202.399,92 Euro.

Das Gericht hat hier die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung angewendet. Dabei gilt eine abgestufte Regelung: Arbeitnehmer haften für Schäden, die sie während der Arbeit verursachen, nicht uneingeschränkt, sondern nur in Abhängigkeit vom Verschuldensgrad. Die Höhe ist gestaffelt:   

  • Leichte Fahrlässigkeit (etwa ein Versehen im Arbeitsalltag): 
    Der Arbeitnehmer haftet nicht.

  • Mittlere Fahrlässigkeit:
    Der Schaden wird in der Regel anteilig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
  • Grobe Fahrlässigkeit (etwa grobe Missachtung von Sicherheitsvorschriften):
    Der Arbeitnehmer haftet voll, wobei das maximale Risiko meist auf etwa einen bis drei Bruttomonatslöhne gedeckelt wird (sogenannter Existenzgefährdungsschutz).
    Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein. 
  • Vorsatz:
    Der Arbeitnehmer muss für den gesamten Schaden aufkommen.

Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Betriebsrisiko. Außerdem liegt die Beweislast beim Arbeitgeber: Er muss dem Mitarbeiter die Pflichtverletzung und das genaue Verschulden nachweisen.

Pflichten grob fahrlässig verletzt

Der Mitarbeiter hatte hier klar seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt. Damit sah das LAG die fristlose Kündigung als wirksam an. Der Mann hatte die von ihm verkaufen Strommengen nicht abgesichert. Die Pflichtverletzung wog besonders schwer, weil wegen des Umfangs der Verträge ein besonderes Risiko vorgelegen hat. Also handelte er grob fahrlässig.

Damits stellte sich die Frage, in welcher Höhe er haftet. "Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen", erklärt Prof. Dr. Nicolai Besgen, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Haftung gedeckelt

"Damit ist eine Entlastung des Arbeitnehmers auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen", so Besgen weiter. "Das LAG hat hier eine solche Entlastung bejaht und einen Umfang von zwei Jahresgehältern als Schadensersatz für zutreffend erachtet. Dabei hat das LAG vor allem auf die eingetretene Schadenshöhe abgestellt. Der Kläger wäre nicht in der Lage gewesen, bis zu seinem Renteneintritt den Schaden zu begleichen, nicht einmal die laufenden Zinsen. Zu berücksichtigen war auch die seit 23 Jahren bestehende unbelastete Betriebszugehörigkeit. Das LAG hat es daher für angemessen erachtet, den Schaden auf zwei Jahresgehälter zu reduzieren.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. Dezember 2024, Az. 8 Sa 830/25

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Text: / handwerksblatt.de

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