Mindern Fahrten zur Meisterschule die Steuer?
Ob die Reisekosten zur Meisterschule bei der Steuer absetzbar sind, hängt davon ab, ob man den Meistervorbereitungskurs mit oder ohne Unterstützung des Arbeitgebers besucht, so das Niedersächsische Finanzgericht.
Ein Arbeitnehmer hat über mehrere Jahre Meistervorbereitungskurse besucht und die Meisterprüfung erfolgreich abgeschlossen. Das geschah allerdings nahezu komplett ohne das Zutun des Arbeitgebers. Der Mann hat die Kurse während seines bezahlten und unbezahlten Urlaubs besucht, Überstunden abgebaut und zehn Tage Bildungsurlaub beantragt. Zur Teilnahme am Lehrgang Teil 1 und 2 war der Mann zudem anfangs arbeitsunfähig erkrankt.
Das Zutun des Arbeitgebers beschränkte sich darauf, dass er den Impuls für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs gegeben hatte und dem Mitarbeiter Büroräumlichkeiten und Materialien zur Verfügung stellte. Finanziell beteiligte er sich darüber hinaus nicht an den Kursgebühren.
Auch Verpflegungsmehraufwendungen dürfen nicht abgezogen werden
Daher fand der Kurs, so das Niedersächsische Finanzgericht, "außerhalb des Dienstverhältnisses" statt - obwohl der Mann die ganze Zeit bei seinem Arbeitgeber angestellt war und auch seinen Lohn bekommen hat! Der Arbeitgeber habe den Mitarbeiter nicht konkret angewiesen, den Vorbereitungskurs zu absolvieren, sondern lediglich sein Interesse dahingehend kundgetan.
Das hat zur Folge, dass der Meisterschüler seine Reisekosten nicht im Rahmen "tatsächlicher Fahrtkosten" vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen kann - wie es bei einer Dienstreise der Fall wäre.
Er darf nur die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und der "ersten Tätigkeitsstätte" in Höhe von 30 Cent für die einfache Strecke geltend machen. Die Fahrtkosten dürfen nicht in voller Höhe abgezogen werden. Auch Verpflegungsmehraufwendungen dürfen nicht abgezogen werden, weil es sich beim Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte nicht um eine auswärtige berufliche Tätigkeit handelt, so die Finanzrichter.
Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu, denn es liege keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wann eine Bildungseinrichtung innerhalb beziehungsweise außerhalb des Dienstverhältnisses aufgesucht werde.
Hintergrund "Eine Bildungsstätte wird "außerhalb des Dienstverhältnisses" aufgesucht, wenn der Besuch nicht auf einer Weisung des Arbeitsgebers als Ausfluss dessen Direktionsrechts beruht und der Arbeitgeber sich auch ansonsten nicht wesentlich organisatorisch oder finanziell an der Bildungsmaßnahme beteiligt. Ein steuerfreier Zuschuss zu der Bildungsmaßnahme ist werbungskostenmindernd nach dessen wirtschaftlichen Zusammenhang zu berücksichtigen. Das Zu- und Abflussprinzip gilt insoweit nicht." Quelle: Finanzgericht Niedersachsen.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.09.2023, Az.: 4 K 20/23
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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