Zum 1. Oktober: Minijob-Grenze steigt auf 520 Euro
Zum 1. Oktober soll nicht nur der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro steigen, dann steigt auch die Minijob-Grenze von 450 auf 520 Euro. Den Termin hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil bekannt gegeben. Doch nicht nur das ist neu bei Minijobs.
Wie im Koalitionsvertrag angekündigt, steigt noch in diesem Jahr die Minijob-Grenze. Nun hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) den konkreten Termin bekannt gegeben. Den Zeitungen der Neuen Berliner Redaktionsgesellschaft sagte er am Wochenende, dass die Verdienst-Obergrenze für Minijobs am 1. Oktober von 450 auf 520 Euro im Monat steigen wird.
Zu diesem Termin ist auch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns von aktuell 9,82 Euro auf 12 Euro geplant. Künftig soll sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Die Midi-Job-Grenze steigt ebenfalls zum 1. Oktober: von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro.
Man wolle gleichzeitig verhindern, dass Minijobs "als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht oder zur Teilzeitfalle insbesondere für Frauen werden", heißt es im Koalitionsvertrag. Es solle daher stärker als bisher kontrolliert werden, ob das Arbeitsrecht bei Mini-Jobs eingehalten wird.
Zum 1. Oktober wird die Minijob-Grenze zudem an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Sie erhöht sich daher für jede Mindestlohnerhöhung ab 2023.
Wie viel Stunden dürfen Minijobber ab Oktober arbeiten?
Minijobber können bei einem Mindestlohn von zwölf Euro und der Minijob-Grenze von 520 Euro ab Oktober 2022 pro Monat 43,33 Stunden arbeiten, ohne dass sie die Grenze überschreiten. "Für Arbeitgeber ist es empfehlenswert, dass sie mit ihren Minijobbern eine maximale monatliche Stundenzahl von 43 Stunden vereinbaren", rät Ecovis-Steuerberaterin Stefanie Striegan.
Momentan können Minijobber bei einem Mindestlohn von 9,82 Euro fast 46 Stunden im Monat arbeiten.
Sonderregelung für Einmalzahlungen
Der Gesetzesentwurf sieht eine Sonderregelung für Prämien, Tantiemen oder Sonderzahlungen vor, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben oder die an bestimmte Ziele geknüpft sind.
Diese Einmalzahlungen führen nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, wenn
- sie höchstens in zwei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vorliegen und
- der Arbeitslohn innerhalb eines Kalenderjahres das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
Neue Meldepflichten für Arbeitgeber von Minijobbern
Seit 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung von kurzfristigen Minijobbern (maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr) Angaben zur Krankenversicherung machen. Der Nachweis muss vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen genommen werden.
Als Nachweis gilt eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherungsunternehmens des Arbeitnehmers. Auch eine Kopie der Versicherungskarte des Minijobbers ist zulässig, berichtet die Minijob-Zentrale.
Betriebe erhalten nach der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobbers von der Minijob-Zentrale die Information, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Der Arbeitgeber des Minijobbers oder der Minijobberin muss die Rückmeldung in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Dies ist unter anderem bei einer möglichen Betriebsprüfung der Rentenversicherung wichtig.
Neu ist auch, dass seit 2022 die Steuer-ID des Minijobbers im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale gemeldet werden.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt es jetzt im Abo
Neu ist darüber hinaus, dass Arbeitgeber ab sofort die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Minijob-Zentrale im Abo beantragen können. Das Abo umfasst den Versand von Unbedenklichkeitsbescheinigungen im drei-Monats-Rhythmus. Arbeitgeber benötigen Unbedenklichkeitsbescheinigungen, um sich für öffentliche Aufträge zu bewerben. Sie bescheinigen damit ihre Zuverlässigkeit, erklärt die Minijob-Zentrale.
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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