Arbeitgeber haben künftig die Wahl, welche Zeitgrenze sie bei der Prüfung eines Minijobs wählen.

Arbeitgeber haben künftig die Wahl, welche Zeitgrenze sie bei einem Minijob wählen: drei Monate oder 70 Arbeitstage. (Foto: © blueximages/123RF.com)

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Minijobs: Arbeitgeber haben es jetzt leichter 

Betriebsführung

Seit dem 1. August 2021 gelten neue Richtlinien für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Wie Arbeitgeber jetzt vorgehen können, erklärt ein Experte.

Wer Saisonarbeitskräfte, Studierende oder sonstige Aushilfen in Minijobs anstellen will, muss gut aufpassen, dass es sich tatsächlich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Seit dem 1. August 2021 gelten neue Richtlinien, die geringfügige Beschäftigungsverhältnisse regeln. Wie Arbeitgeber jetzt vorgehen können, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem.

Richtlinien übernehmen Zeitgrenzen des BSG

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben die Geringfügigkeitsrichtlinien angepasst. Diese gelten seit dem 1. August 2021. Sie geben vor, wie Arbeitgeber prüfen, ob tatsächlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Denn nur so können sie sicher gehen, dass sie für die Beschäftigten keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Mit den Änderungen knüpfen die Versicherungsträger an ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)  zu den Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung an. 

Sozialversicherungsfreiheit nur bei korrekter Beurteilung der kurzfristigen Beschäftigung

Wenn möglich, wollen Arbeitgeber ihre Aushilfen sozialversicherungsfrei beschäftigen. "Wenn Unternehmen hier Fehler machen, kann das schnell teuer werden. Wer für 30 Aushilfen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss, muss tief in die Tasche greifen", warnt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem. Deshalb müssen Arbeitgeber genau darauf achten, dass die kurzfristigen Beschäftigungen auch tatsächlich kurzfristige Beschäftigungen sind.  

Bisher gaben die Geringfügigkeitsrichtlinien folgendes Schema vor: 
1. Arbeitete beispielsweise ein Saisonarbeiter fünf Tage pro Woche oder mehr, dann musste der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis auf maximal drei Monate im Kalenderjahr befristen.
2. Arbeitete der Saisonarbeiter weniger als fünf Tage pro Woche, dann musste der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis auf maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzen. 

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Was seit dem 1. August 2021 gilt

Das sagen die neuen Geringfügigkeitsrichtlinien: 
Auf die Arbeitstage pro Woche kommt es nicht mehr an. Es steht Arbeitgebern also frei, welche Zeitgrenze sie bei der Prüfung einer kurzfristigen Beschäftigung wählen: Entweder 
• die drei Monate oder 
• die 70 Arbeitstage. 

Details finden sich bei der > Minijob-Zentrale.

Praxistipp:

Prüfen Sie unbedingt, ob Saisonarbeitskräfte oder Aushilfen im laufenden Jahr schon woanders kurzfristig beschäftigt waren! Haben Aushilfen, Saisonarbeiter oder Studierende im laufenden Kalenderjahr bereits kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, dann müssen Arbeitgeber diese bei der Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen mit anrechnen. "Sie sollten daher immer im Vorfeld abklären, ob die Angestellten im laufenden Jahr bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen hatten. Sind die Zeitgrenzen überschritten, ist eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung nicht mehr möglich", sagt der Experte.

Außerdem neu ab Januar 2022: Elektronische Meldung der Einzugsstellen

Dank eines neuen Gesetzes haben Arbeitgeber bei der Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungen künftig mehr Rechtssicherheit (viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes). Ab dem Januar 2022 muss die Einzugsstelle bei einer Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung unverzüglich auf dem elektronischen Weg mitteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung weitere derartige Beschäftigungen bestehen oder im Kalenderjahr bestanden haben. "Die Beurteilung, ob die Beschäftigung die zeitlichen Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt, fällt dann um Einiges leichter", sagt Arbeitsrechtler Bodem.

Vorübergehende Ausweitung der Zeitgrenzen wegen der Pandemie

Die Zeitgrenzen wurden wegen der Corona-Pandemie vorübergehend ausgeweitet. Seit dem 1. Juni 2021 bis Ende Oktober 2021 können Arbeitgeber ihre kurzfristig Beschäftigten 102 statt 70 Tage oder vier statt drei Monate sozialversicherungsfrei beschäftigen. 

Quelle: Ecovis

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Text: / handwerksblatt.de

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