Neue Schwellenwerte für EU-Vergaben ab 2026
Im neuen Jahr werden die EU-Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren gesenkt.
Pro Jahr vergibt die öffentliche Hand in Deutschland Aufträge in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages an Unternehmen. Ab dem 1. Januar 2026 gelten im Vergaberecht die neuen EU-Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren. Sie sind gegenüber den bisherigen Schwellenwerten leicht gesenkt worden. Die neuen Werte sind für alle Vergabeverfahren von Bedeutung, die ab dem 1. Januar 2026 bekannt gemacht werden oder bei Verfahren ohne Bekanntmachungspflicht, bei denen dann die Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.
Zum 1. Januar 2026 werden die Schwellenwerte wie folgt angepasst:
• Richtlinie für klassische öffentliche Aufträge:
- Bauleistungen: 5.404.000 Euro (statt bisher 5.538.000 Euro)
- Liefer-/Dienstleistungen: Liefer-/Dienstleistungen: 216.000 Euro (statt bisher 221.000 Euro)
- zentrale Regierungsdienststellen: 140.000 Euro (statt bisher 143.000 Euro)
• Sektorenrichtlinie:
- Bauleistungen: 5.404.000 Euro (statt bisher 5.538.000 Euro)
- Liefer-/Dienstleistungen: 432.000 Euro (statt bisher 443.000 Euro)
• Konzessionsrichtlinie:
- 5.404.000 Euro (statt bisher 5.538.000 Euro).
Bei allen Schwellenwertbeträgen handelt es sich um Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber ist nicht mehr erforderlich, da die EU-Vorschriften durch die dynamischen Verweisungen in den Vergabeverordnungen unmittelbar gelten. Ihre Gültigkeit ist allerdings auf die nächsten zwei Jahre, also bis 31. Dezember 2027 begrenzt.
Die Schwellenwerte sind für die Schätzung des Auftragswerts relevant, die Auftraggeber vor Beginn eines Vergabeverfahrens vornehmen müssen. Erreicht oder überschreitet der Netto-Auftragswert der zu vergebenden Leistungen den Schwellenwert, ist der Auftraggeber verpflichtet, ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen. Die Auftragswertermittlung erfolgt nach § 3 Vergabeverordnung. Danach müssen alle Lose und alle Optionen, insbesondere solche zur Vertragsverlängerung, aber auch solche zur Vertragserweiterung, zusammengerechnet werden.
Quelle: ZDH
Vergaberecht
Das Vergaberecht umfasst alle Vorschriften, die die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen zu beachten hat. Für die Vergabe öffentlicher Aufträge existiert kein einheitliches Gesetz, sie beruht auf einer Vielzahl von Regelungen. Ob eine Leistung europaweit auszuschreiben ist, richtet sich danach, ob bestimmte Auftrags-Schwellenwerte überschritten werden, wobei immer der Gesamtwert des ausgeschriebenen Projekts entscheidet, nicht das Einzellos.
Die Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte regeln in Deutschland unter anderem das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge, nur für Bauaufträge gilt hier weiter die VOB/A.
Für Vergaben unterhalb der EU-Werte gilt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Für Bauvergaben bleibt aber auch im Unterschwellenbereich die VOB/A maßgeblich. In NRW gelten ergänzend das Tariftreue- und Vergabegesetz und weitere landesrechtliche Vorschriften.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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