Für Serviceverpackungen wie Coffee-to-go-Becher kann der Bäcker verlangen, dass sein Lieferant die Systembeteiligung übernimmt.

Für Serviceverpackungen wie Coffee-to-go-Becher kann der Bäcker verlangen, dass sein Lieferant die Systembeteiligung übernimmt. Registrieren lassen muss er sich aber ab Juli. (Foto: © piksel/123RF.com)

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Der Einwegbecher und die Brötchentüte müssen ins Register

Egal, mit welcher Verpackung ein Betrieb seine Waren in Verkehr bringt, er muss sich bis zum 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Ab dem 1. Juli 2022 gilt die erweiterte Registrierungspflicht für Verpackungen. Dann müssen sich auch Handwerksbetriebe, die ausschließlich Serviceverpackungen nutzen, im Register LUCID registrieren.

Alle Handwerksbetriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben, fallen unter den Regelungsbereich des Verpackungsgesetzes. Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern als Abfall entstehen können, sind systembeteiligungs- und registrierungspflichtig. Das heißt jeder, der Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich bei einem Dualen System registrieren und dort Gebühren bezahlen. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Vertriebsverbot. 

Wer ausschließlich Serviceverpackungen nutzt, kann den Lieferanten in die Pflicht nehmen

Bei der Registrierung können Handwerksbetriebe aber eine Ausnahmeregelung nutzen, wenn sie ausschließlich Serviceverpackungen – etwa Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher, Imbiss-Einweggeschirr und -besteck, aber auch Brötchentüten und Fleischerpapier – vertreiben. Für solche Serviceverpackungen kann etwa der Bäcker oder Fleischer verlangen, dass die Systembeteiligung von seinem Lieferanten für das Papier oder die Tüten übernommen wird. Entsprechend gehen auch alle anderen Pflichten – wie etwa die Registrierung – auf diesen über.

Neu ist: Ab dem 1. Juli 2022 müssen sich auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben, ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registrieren.

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Dasselbe gilt für die folgenden – nicht am System beteiligten – Verpackungen:

• Transportverpackungen

• Verkaufs-und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen

• Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 Verpackungsgesetz eine Systembeteiligung nicht möglich ist

• Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

• Mehrwegverpackungen und

• Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Verpackungsgesetz der Pfandpflicht unterliegen.

Betriebe können ihre Registrierung schon ab dem 5. Mai 2022 > hier online im Register LUCID durchführen. Weitere Informationen sind unter anderem > hier auf der Website der ZSVR zu finden.

Eine Übersicht zur Abgrenzung der Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht finden Sie > hier.

Angebot von Mehrwegverpackung wird 2023 Pflicht

Bald gibt es noch mehr Änderungen für Verpackungen: Restaurants und Cafés müssen ab Januar 2023 immer auch Mehrwegbehälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Betroffen im Handwerk sind in erster Linie Bäcker, Konditoren und Fleischer, die solche Produkte in ihren Cafés oder Imbissen verkaufen. Eine Ausnahme gilt aber für Betriebe, in denen höchstens fünf Mitarbeiter tätig sind mit einer Ladenfläche nicht über 80 Quadratmetern. Sie müssen es ihren Kunden aber ermöglichen, eigene Behälter zu befüllen.

Sowohl der Zentralverband des Deutschen Handwerks als auch das Bäcker- und Fleischerhandwerk kritisierten die neuen Regeln bereits während des Gesetzgebungsprozesses. Die verpflichtende Einführung von Mehrwegalternativen für bestimmte Einwegverpackungen zum gleichen Preis sei eine zusätzliche Belastung.

Verpackungsregister Betriebe können ihre Registrierung schon ab dem 5. Mai 2022 > hier online im Register LUCID durchführen. Weitere Informationen sind unter anderem > hier auf der Website der ZSVR zu finden. Eine Übersicht zur Abgrenzung der Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht finden Sie > hier.

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Text: / handwerksblatt.de

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