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Neustarthilfe: Jetzt die Endabrechnung machen

Betriebsführung

Soloselbständige und andere Direktantragsteller der Neustarthilfe können ihre Endabrechnung für das erste Halbjahr 2021 ab sofort und bis Ende Dezember online erstellen.

Wer die Corona-Neustarthilfe bekommen hat, ist verpflichtet, am Ende eine Endabrechnung zu machen. Für den ersten Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 ist das seit Ende Oktober möglich. Das Prozedere ist recht einfach, meldet die Handwerkskammer Rheinhessen.

Die Betroffenen müssen nur den  erzielten Umsatz und die sonstigen Einnahmen (etwa aus nichtselbständigen Tätigkeiten) im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 angeben. Alle anderen Informationen werden aus dem Antrag übernommen.

Die Endabrechnung erfolgt digital über die Antragswege nach und nach für die Neustarthilfe (Januar bis Juni), Neustarthilfe Plus Juli bis September und Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember.

Man erhält sofort eine Rückmeldung ob und wieviel zurückgezahlt werden muss

"Man erhält in der Online-Maske sofort eine Rückmeldung, ob der Neustarthilfe-Vorschuss gar nicht, teilweise oder vollständig zurückgezahlt werden muss", berichtet die Kammer. Zahlen muss man aber erst nach Erhalt des Bescheides der zuständigen Bewilligungsstelle, der die Angaben im Endabrechnungsportal bestätigt.

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Die Abgabefrist für den ersten Förderzeitraum läuft bis zum 31. Dezember 2021. Wer keine Endabrechnung macht, muss den ausgezahlten Vorschuss vollständig zurückzahlen.

Fristen für die Endabrechnung

Die Fristen für die jeweiligen Endabrechnungen sind für das Einreichen der Endabrechnung:
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juli 2021) Direktantragsteller: ab 29. Oktober bis 31. Dezember 2021.
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juli 2021) Antrag über prüfende Dritte: ab Ende November bis 30. Juni 2022.
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) Direktantragteller: Anfang 2022 bis 31. März 2022.
Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlungen für
Neustarthilfe Direktantragsteller: 30. Juni 2022.
Neustarthilfe Plus (Juli bis Dezember und Oktober bis Dezember 2021) Direktantragsteller: 30. September 2022.

Quelle: BMWi

Hintergrund: Die Neustarthilfe wurde als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen und ihnen eine finanzielle Unterstützung für den Fall zu geben, dass coronabedingte Einschränkungen die Möglichkeiten zur Ausübung der Selbständigkeit erneut einschränken.

Was ist nochmal die Neustarthilfe?

Mit der Neustarthilfe wurden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichneten, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Frage kam. Ähnlich verhält es sich mit der Neustarthilfe Plus.

Zu den Berechtigten zählen Soloselbständige, die beispielsweise

  • personenbezogene (etwa Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder
  • kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder
  • im Gesundheitswesen (Therapeutinnen und Therapeuten, Trainerinnen und Trainer),
  • der Tourismusbranche (Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder
  • Bildungsbranche (Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.

Auch kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können Unterstützung durch die Neustarthilfe erhalten.

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Text: / handwerksblatt.de

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