Photovoltaik: Nullsteuersatz auch für Zählerschränke
Der Nullsteuersatz gilt auch für die Erweiterung oder Erneuerung von Zählerschränken im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage. Das macht PV-Anlagen insbesondere für ältere Gebäude attraktiver, so der Zentralverband des Elektrohandwerks.
Seit Januar 2023 gilt der Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen. Was aber ist mit Zählerschränken? Viele Fragen haben dazu in den vergangen Monaten den Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) erreicht. Dabei ging es vor allem um die Erweiterung beziehungsweise Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer begünstigten PV-Anlage, berichtet der Verband.
In einem BMF-Schreiben aus Februar 2023 sei ein Beispiel aufgeführt, nach dem die isolierte Beauftragung eines Elektro-Handwerkers zur Erweiterung des Zählerschranks nicht mit dem Nullsteuersatz, sondern mit dem Regelsteuersatz (19 Prozent) besteuert werden müsse. Der ZVEH hat sich hierzu an das Bundesfinanzministerium gewandt. Mit Erfolg - wie der Verband berichtet.
Erfolgreiche Verbandsarbeit
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hätten beschlossen, dass die isolierte Erweiterung beziehungsweise Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage, die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz erfüllt, meldet der ZVEH.
"Tatsächlich kann die Erneuerung des Zählerschranks aber auch die Lieferung und Installation von wesentlichen Komponenten darstellen, da sie zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind, womit der Nullsteuersatz gilt. Beispielsweise muss, sofern noch nicht vorhanden, ein Überspannungsschutz im Zählerschrank nachgerüstet werden (VDE-AR-N 4100 / DIN VDE 0100-443 / DIN VDE 0100-534 / DIN VDE 0100-712)."
Diese Rechtsmeinung habe das Bundesministerium der Finanzen dem ZVEH nun in einem Schreiben aus Juli 2023 bestätigt. Ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben), mit dem der Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die neue Beschlusslage angepasst wird, soll im Herbst dieses Jahres veröffentlicht werden.
"Wir begrüßen die Anerkennung des Nullsteuersatzes. Diese Entscheidung des BMF sowie der obersten Finanzbehörden der Länder bringt für die Branche eine enorme Vereinfachung und verschafft ihr zudem Rechtssicherheit", Dominik Räder, Referent Recht und Wirtschaft beim ZVEH. Sie begünstige die Attraktivität von Photovoltaikanlagen, insbesondere bei älteren Bestandsgebäuden.
Hintergrund: Seit 1. Januar 2023 liegt die Umsatzsteuer für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage bei Null Prozent - einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Die PV-Anlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Quelle: BMF
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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