Recht auf Reparatur: Das steht im Gesetz
Reparieren statt Wegwerfen: Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf für das Recht auf Reparatur vorgelegt. Damit setzt es EU-Vorgaben zum Verbraucherschutz um. Hier lesen sie die Details
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Reparieren statt wegwerfen
Smartphone, Waschmaschine, Staubsauger – wenn ein Elektrogerät defekt ist, wird es häufig neu gekauft statt repariert. Nachhaltig ist dies nicht, deshalb soll nun ein neues Recht auf Reparatur ins Gesetz aufgenommen werden. Dieses soll Gewährleistungsrechte und Garantien beim Verbrauchsgüterkauf ergänzen.
Damit greift Deutschland die EU-Richtlinie 2024/1799 auf, die das Recht auf Reparatur im Juli 2024 eingeführt hat. Bis zum 31. Juli 2026 müssen alle EU-Mitgliedstaaten diese in nationales Recht umsetzen. Verbraucherschutz und Nachhaltigkeit sollen so verbessert werden.
Die Neuerungen im Einzelnen
Neues Recht auf Reparatur
Hersteller bestimmter technischer Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones müssen ihre Geräte künftig kostenlos oder zu einem fairen Preis reparieren, wenn sie nach dem Kauf kaputtgehen. Dieses Recht auf Reparatur gilt mehrere Jahre – bei Waschmaschinen mindestens zehn Jahre, bei Smartphones mindestens sieben Jahre. Die Frist beginnt, sobald der Hersteller die Produktion des entsprechenden Modells stoppt, nicht schon bei der Markteinführung.
Foto: © DHB Das Recht gilt für alle Produkte, für die die Hersteller laut bestehendem Recht über einen bestimmten Zeitraum Ersatzteile bereithalten müssen. In dieser Zeit müssen sie die Geräte nun auch reparieren.
Vor allem nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird das neue Recht wichtig, wenn keine Ansprüche mehr gegen den Verkäufer bestehen. Das Recht auf Reparatur greift aber auch, wenn der Defekt erst später auftritt oder wenn der Käufer nicht beweisen kann, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Verbraucherinnen und Verbraucher können ihr Gerät dann reparieren lassen, statt es wegzuwerfen.
Keine Blockade-Software mehr
Der Gesetzentwurf stellt klar: Wenn sich ein Produkt nicht reparieren lässt, obwohl das bei dieser Art von Produkt zu erwarten ist, liegt ein Sachmangel vor. In diesem Fall kann die Kundin oder der Kunde ihre oder seine Gewährleistungsrechte nutzen. Hersteller von Geräten wie Waschmaschinen, Kühlschränken oder Smartphones müssen künftig auch Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten.
Sie dürfen außerdem keine Software oder technischen Schutzmaßnahmen verwenden, die eine Reparatur erschweren. Das gilt auch für Reparaturen durch unabhängige Werkstätten oder für Reparaturen mit nicht-originalen Ersatzteilen.
Längere Gewährleistungsfrist bei Reparatur
Wenn sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt für eine Reparatur statt Neulieferung entschließen, verlängert sich die Gewährleistungsfrist. Statt zwei Jahre gilt sie dann drei Jahre gegenüber dem Verkäufer. So soll die Reparatur eine attraktivere Option werden. Die Frist der Beweislastumkehr – also die Zeit, in der man davon ausgeht, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war – bleibt wie bisher bei einem Jahr.
Der Gesetzentwurf des BMJV kann hier heruntergeladen werden.
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben