Das Recht auf Reparatur gilt bei Smartphones mindestens sieben Jahre.

Das Recht auf Reparatur gilt bei Waschmaschinen mindestens zehn Jahre lang. (Foto: © ljupco/123RF.com)

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Recht auf Repa­ratur: Das steht im Gesetz

Reparieren statt Wegwerfen: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für das Recht auf Reparatur beschlossen. Damit setzt es EU-Vorgaben zum Verbraucherschutz um. Hier lesen Sie die Details.

Smartphone, Waschmaschine, Staubsauger – wenn ein Elektrogerät defekt ist, wird es häufig neu gekauft statt repariert. Nachhaltig ist dies nicht, deshalb soll nun ein neues Recht auf Reparatur ins Gesetz aufgenommen werden. Dieses soll Gewährleistungsrechte und Garantien beim Verbrauchsgüterkauf ergänzen. Am 25. März 2026 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf beschlossen.

Damit greift Deutschland die EU-Richtlinie 2024/1799 auf, die das Recht auf Reparatur im Juli 2024 eingeführt hat. Bis zum 31. Juli  2026 müssen alle EU-Mitgliedstaaten diese 1:1 in nationales Recht umsetzen. Verbraucherschutz und Nachhaltigkeit sollen so verbessert werden.

Die Neuerungen im Einzelnen

Neues Recht auf Reparatur 

Das EU-Recht auf Raparatur und das neue Kaufrecht in der Übersicht. Foto: © DHBDas EU-Recht auf Raparatur und das neue Kaufrecht in der Übersicht. Foto: © DHB

Hersteller bestimmter technischer Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones müssen ihre Geräte künftig kostenlos oder zu einem fairen Preis reparieren, wenn sie nach dem Kauf kaputtgehen. Dieses Recht auf Reparatur gilt mehrere Jahre – bei Waschmaschinen mindestens zehn Jahre, bei Smartphones mindestens sieben Jahre. Die Frist beginnt, sobald der Hersteller die Produktion des entsprechenden Modells stoppt, nicht schon bei der Markteinführung. 

Das gilt für alle Produkte, für die die Hersteller laut bestehendem Recht über einen bestimmten Zeitraum Ersatzteile bereithalten müssen: Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, Mobiltelefone, Tablets, Schweißgeräte, Displays, Server und Datenspeicher sowie Akkus von E-Bikes und Scootern. Künftig müssen sie die Geräte nun auch eine bstimmte zeitlang reparieren. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur für Verträge zwischen Unternehmen, sie sollen untereinander den Anspruch auf Reparierbarkeit vertraglich ausschließen können.

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Vor allem nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird das neue Recht wichtig, wenn keine Ansprüche mehr gegen den Verkäufer bestehen. Das Recht auf Reparatur greift aber auch, wenn der Defekt erst später auftritt oder wenn der Käufer nicht beweisen kann, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Verbraucherinnen und Verbraucher können ihr Gerät dann reparieren lassen, statt es wegzuwerfen. 

Keine Blockade-Software mehr 

Der Gesetzentwurf stellt klar: Wenn sich ein Produkt nicht reparieren lässt, obwohl das bei dieser Art von Produkt zu erwarten ist, liegt ein Sachmangel vor. In diesem Fall kann die Kundin oder der Kunde ihre oder seine Gewährleistungsrechte nutzen. Hersteller von Geräten wie Waschmaschinen, Kühlschränken oder Smartphones müssen künftig auch Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten. 

Während im Referentenentwurf lediglich vorgesehen war, dass Hersteller Ersatzteile "zu einem angemessenen Preis" anbieten müssen, wurde im Regierungsentwurf nun ergänzt, dass dieser Preis "nicht von der Reparatur abschrecken" darf. So formuliert es auch die zugrunde liegende EU-Richtlinie und so hatten der Runde Tisch Reparatur und seine Partner es im Februar gefordert.

Sie dürfen außerdem keine Software oder technischen Schutzmaßnahmen verwenden, die eine Reparatur erschweren. Das gilt auch für Reparaturen durch unabhängige Werkstätten oder für Reparaturen mit nicht-originalen Ersatzteilen.

Längere Gewährleistungsfrist bei Reparatur

Wenn sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt für eine Reparatur statt Neulieferung entschließen, verlängert sich die Gewährleistungsfrist. Statt zwei Jahre gilt sie dann drei Jahre gegenüber dem Verkäufer. So soll die Reparatur eine attraktivere Option werden. Die Frist der Beweislastumkehr – also die Zeit, in der man davon ausgeht, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war – bleibt wie bisher bei einem Jahr.

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: "Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Statt einer Wegwerf-Kultur brauchen wir eine neue Kultur des Reparierens. Mit dem neuen Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu entscheiden."

Handwerk ist zufrieden

Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), erklärte: "Die Bundesregierung beweist beim Recht auf Reparatur Praxisnähe und stellt sicher, dass die europäischen Vorgaben nicht zu Lasten von Handwerksbetrieben und Mittelstand verschärft werden. Konsequent wird etwa auf eine gesetzliche Verlängerung der Verjährung von Mängelansprüchen im Falle einer Reparatur gebrauchter Waren verzichtet."

Positiv sei außerdem die Einführung des Europäischen Reparaturinformationsformulars als freiwillige Option. Dies schaffe unternehmerische Flexibilität anstatt gesetzlicher Bevormundung. "Damit hält die Bundesregierung Wort und verzichtet auf  sowie unverhältnismäßige Haftungsverschärfungen", so der ZDH-Chef. Im anstehenden parlamentarischen Verfahren gelte es nun, den pragmatischen Ansatz fortzuführen und rechtssichere Mustertexte zur Erfüllung neuer Informationspflichten zur Verfügung zu stellen.

Der Gesetzentwurf kann > hier heruntergeladen werden. Ein Informationsblatt beantwortet die häufigsten Fragen > hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Text: / handwerksblatt.de

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